Die Haftung bei Verkehrsunfällen an Kreuzungen richtet sich nach den sogenannten Kreuzungsräumerfällen. Maßgeblich ist dabei, dass der Fahrer eines Fahrzeugs, das die Kreuzung räumt, grundsätzlich Vorrang gegenüber den von der Kreuzung kommenden Fahrzeugen hat. Dieser Vorrang dient der Verkehrssicherheit und dem fließenden Verkehr und findet auch bei weiträumigen Kreuzungen mit Mittelstreifendurchbruch Anwendung (KG, 28.6.2004 - Az: 12 U 94/03; KG, 18.2.2010 - Az: 12 U 107/09).
Die Haftung für Schäden nach einem Unfall zwischen einem Kreuzungsräumer und einem querenden Fahrzeug wird aufgeteilt. Der Kreuzungsräumer trägt in der Regel nur ein Drittel der Haftung, während der andere Unfallbeteiligte zwei Drittel übernimmt. Dies folgt daraus, dass der Kreuzungsräumer das Recht hat, die Kreuzung zunächst zu räumen und nicht verpflichtet ist, den Querverkehr im Mittelstreifendurchbruch abzuwarten.
Die Haftung für Schäden nach einem Unfall zwischen einem Kreuzungsräumer und einem querenden Fahrzeug wird aufgeteilt. Der Kreuzungsräumer trägt in der Regel nur ein Drittel der Haftung, während der andere Unfallbeteiligte zwei Drittel übernimmt. Dies folgt daraus, dass der Kreuzungsräumer das Recht hat, die Kreuzung zunächst zu räumen und nicht verpflichtet ist, den Querverkehr im Mittelstreifendurchbruch abzuwarten.
AG Berlin-Mitte, 30.04.2013 - Az: 107 C 3470/10
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