Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenDie Parteien streiten über Mietzinsforderungen aus Gewerberaummietvertrag für die Monate April 2020 und Mai 2020.
Die Beklagte mietete von dem Kläger mit
Mietvertrag vom 27./28.7.2009 Gewerbeflächen im Geschäftshaus in der an. Mit Vertrag vom 27.09.2017 übertrug der Kläger das Eigentum an der Mietsache auf die GmbH & Co. KG. Der Kläger hat sich dabei ein Nießbrauchsrecht einräumen lassen und ist Vermieter der Beklagten geblieben. Im schriftlichen Mietvertrag wurde nach Ziffern I Nr.3, II § 2 Nr.2 als Nutzungsart des Mietgegenstandes der Einzelhandel mit Bekleidung und Textilien aller Art vereinbart. Die monatliche Miete beträgt 28.262,50 € € und ist jeweils bis zum 3. eines Monats fällig. Bezüglich der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die Anlage S& 2 1 verwiesen.
Die Beklagte hat Mietzinszahlungen für die Monate April 2020 und Mai 2020 nicht erbracht, nachdem sie aufgrund des staatlich angeordneten Covid-19-Lockdowns ihr Ladengeschäft vom 18.3.2020 bis zum 3.5.2020 für den Publikumsverkehr schließen musste.
Der Kläger ist der Auffassung, der staatlich angeordnete Covid-19-Lockdown stelle ohne konkreten Bezug zur Mietsache keinen
Mangel dar, sodass kein Recht zur Mietminderung bestehe. Die Beklagte trage als Mieterin das Verwendungsrisiko der Mietsache. Die staatlichen Eingriffe seien nicht in der Mietsache begründet. Das Online-Geschäft und betriebsbezogene Tätigkeiten habe die Beklagte auch nach der staatlichen Maßnahme durchführen können.
Auch aus der Verabschiedung des Art. 240 § 2 Abs. 4 Nr.1 EGBGB ergebe sich, dass der Mieter weiterhin zu Mietzinszahlung verpflichtet sei, da dort nur Kündigungsbeschränkung vorgesehen sei.
Der Kläger meint, eine Unmöglichkeit der Leistungspflicht des Klägers mit der Folge des § 326 BGB liege nicht vor, da der Kläger seine Gebrauchsüberlassungspflicht erfüllt habe. Zudem liege kein Fall des § 313 BGB vor, da die Auswirkungen des Covid-19-Lockdowns in die Risikosphäre des Mieters fielen.
Der Kläger beantragte zunächst,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 56.525 € € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 06.04.2020 bis zum 04.05.2020 aus einem Betrag in Höhe von 28.262, 50 € € und ab dem 05.05.2020 aus einem Betrag in Höhe von 56.525 € € zu bezahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Mit Schriftsatz vom 27.07.2020 erweiterte der Kläger die Klage und beantragte zuletzt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 56.525 € € nebst Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 06.04.2020 bis zum 04.05.2020 aus einem Betrag in Höhe von 28.262, 50 € € und ab dem 05.05.2020 aus einem Betrag in Höhe von 56.525,00 € € zu bezahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr ein
Minderungsrecht zustehe. Der staatlich angeordnete Covid-19-Lockdown begründe einen Mietmangel, da die Mietsache nicht mehr entsprechend der vereinbarten Nutzungsart genutzt werden könne.
Der vereinbarte Nutzungszweck stelle auch eine zugesicherte Eigenschaft dar, die der Kläger während des Lockdowns nicht nachgekommen sei. Aus dem Mietvertrag ergebe sich auch, dass der Mieter unwesentliche Nutzungsbeschränkungen hinnehmen müsse, sodass der Vermieter bei wesentlichen Beschränkungen haften müsse.
Der Mietzinsanspruch des Klägers sei während des Covid-19-Lockdowns jedenfalls auch nach § 326 BGB aufgrund von Unmöglichkeit sowie nach § 313 BGB weggefallen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Mietzins in Höhe von 28.262,50 € zu.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.