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Schadensersatzansprüche wegen Corona-Schutzimpfung (Comirnaty)

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Nutzen-Risiko-Abwägung hat abstrakt-generellen Charakter und findet unter Berücksichtigung sämtlicher schädlichen Wirkungen für die vollständige durch die Indikationsangabe des pharmazeutischen Unternehmers anvisierte Patientengruppe statt; sie wird hingegen nicht bezogen auf den individuell Geschädigten oder bezogen auf Untergruppen innerhalb der durch die Indikation angesprochenen Patientengruppe vorgenommen.

Die Nutzen-Risiko-Abwägung ist im Haftungsprozess auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beziehen.

Die Haftung nach § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG setzt eine doppelte Kausalität voraus: Die Rechtsgutverletzung muss auf der Anwendung des Arzneimittels beruhen und zugleich infolge der unzureichenden Arzneimittelinformation eingetreten sein. Ein Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Information und der Gesundheitsverletzung ist nur zu bejahen, wenn diese bei ordnungsgemäßer Information mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre.


LG Kempten, 08.08.2024 - Az: 31 O 957/23

Martin BeckerTheresia DonathHont Péter Hetényi

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