Das Angebot einer integrativen Lerntherapie für für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche im Sinne des Sozialrechts, die eine sozialrechtliche Eingliederungshilfe enthalten, ist erlaubt.
Solche Leistungen sind nach der Corona-Verordnung weiterhin erlaubt. Sie sind zwingend notwendige Maßnahmen des Kinder- und Jugendschutzes.
Soweit der Antragsteller die Auffassung vertrat, Lerntherapie auch allgemein als Präsenzveranstaltung anbieten zu dürfen, folgte ihm das Gericht nicht. Diese sei ein derzeit unzulässiges außerschulisches Bildungsangebot und keine „medizinisch notwendige Dienstleistung“ im Sinne der Corona-Verordnung.
Das Verbot, außerschulische Bildung in Präsenzveranstaltungen anzubieten, sei auch rechtmäßig. Es diene der Kontaktreduzierung zum Schutz vor Infektionen und sei verhältnismäßig. Die Tätigkeit des Antragstellers sei auch nicht vollständig untersagt. Er könne die Therapie weiterhin online anbieten.
Solche Leistungen sind nach der Corona-Verordnung weiterhin erlaubt. Sie sind zwingend notwendige Maßnahmen des Kinder- und Jugendschutzes.
Soweit der Antragsteller die Auffassung vertrat, Lerntherapie auch allgemein als Präsenzveranstaltung anbieten zu dürfen, folgte ihm das Gericht nicht. Diese sei ein derzeit unzulässiges außerschulisches Bildungsangebot und keine „medizinisch notwendige Dienstleistung“ im Sinne der Corona-Verordnung.
Das Verbot, außerschulische Bildung in Präsenzveranstaltungen anzubieten, sei auch rechtmäßig. Es diene der Kontaktreduzierung zum Schutz vor Infektionen und sei verhältnismäßig. Die Tätigkeit des Antragstellers sei auch nicht vollständig untersagt. Er könne die Therapie weiterhin online anbieten.
VG Schleswig, 12.01.2021 - Az: 1 B 4/21
Quelle: PM des VG Schleswig
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz, RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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