Der Antrag des Antragstellers,
1. im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass sein Genesenenstatus wie in dem Genesenennachweis vom 4. November 2021 ausgewiesen, mindestens bis zum 25. April 2022 fortbesteht und dass die Änderung gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1; § 4 Abs. 2, 4; § 5 Abs. 2, 3 u.a. der schleswig-holsteinischen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung) in der aktuell geltenden Fassung iVm. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV und i. V. m. Webseite des Robert Koch Instituts www.rki.de/covid-19-genesenennachweis für den Antragsteller nicht gilt.
2. hilfsweise die Sache mit den Anträgen an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen (§ 83 Satz 1 VwGO i.V. mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG),
hat keinen Erfolg, weil er mangels Darlegung eines konkreten feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses gegenüber dem Antragsgegner bereits unzulässig ist.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür sind glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragssteller nicht schon – wie hier begehrt – das zusprechen, was er bei unterstelltem Anspruch nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieser Grundsatz des Verbotes einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gilt jedoch im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährleisteten wirksamen Rechtschutz dann nicht, wenn die erwarteten Nachteile bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.
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