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Verbot der Beherbung zu touristischen Zwecken trotz PoC-Covid-19-Antigen-Schnelltest-Strategie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 91 Minuten

§ 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 und 2, 28a Abs. 1 IfSG in der zuletzt durch Gesetz vom 18. November 2020 geänderten Fassung wird bei summarischer Betrachtung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht.

Die Verlängerung des vorübergehenden Verbots der touristischen Beherbergung als Teil eines Maßnahmenbündels zur erheblichen Reduzierung von Sozialkontakten im Freizeitbereich erweist sich voraussichtlich als verhältnismäßig, um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu erreichen. Das gilt auch, soweit die Antragstellerin die "Freitestung" bzw. wiederholende Testung ihrer Gäste und Mitarbeiter mittels PoC-Covid-19-Antigen-Schnelltest beabsichtigt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin begehrt die teilweise Außervollzugsetzung der Achten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 15. September 2020 (GVBl. LSA S. 432), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 27. November 2020 (GVBl. LSA S. 668), im Folgenden 8. SARS-CoV-2-EindV.

Die Antragstellerin ist Betreiberin zweier Hotels in der Gemeinde (S.). Bei dem „Naturressort Sch.“ handelt es sich um ein Wellnesshotel mit Spa-Bereich und 98 Zimmern, wovon nur 70 betrieben würden. Das „Hotel F.“ ist ein Landhotel mit 30 Zimmern. In beiden Hotels seien insgesamt über 120 Mitarbeiter und 12 Auszubildende beschäftigt. Die monatlichen Fixkosten betrügen insgesamt 600 Tsd. €, die hälftig auf Löhne und sonstige Kosten entfielen. Es befänden sich nicht sämtliche Mitarbeiter in Kurzarbeit, weil bestimmte Hotelbereiche (Schwimmbad, Kühl- und Klimatechnik, Außenbereich Sicherheit, Reservierung/Gästeanfragen, Administration, Marketing, Ausbildung etc.) in Betrieb bzw. betriebsbereit bleiben müssten.

Die Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnung folge aus der Kürze der Geltungsdauer der Verordnungsregelungen. Zudem sei zu befürchten, dass sich das ausnahmslose touristische Beherbergungsverbot auch bei späteren Änderungen der Verordnung perpetuieren werde. So werde das Beherbergungsverbot für den Rest des Monats Dezember 2020 angekündigt und für das I. Quartal 2021 als wahrscheinlich eingestuft. Dies treffe die Antragstellerin schwer und unerträglich durch die Aufrechterhaltung ihrer Betriebsbereitschaft, die fehlende Planungssicherheit und mangelnde wirksame Entschädigungsregelungen. Angesichts ihres Hygiene- und Sicherheitskonzepts sei das Verbot nicht geeignet, das Infektionsgeschehen in der vom Antragsgegner intendierten Weise zu beeinflussen.

Der Verordnungsgeber habe keine eigenen Analysen zur Notwendigkeit des ausnahmslosen touristischen Beherbergungsverbots angestellt, sondern in der Präambel der Verordnung erklärt, die „Vorgaben des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 25. November 2020“ umzusetzen“. Dies genüge nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen, weil der Kanzlerin-Ministerpräsidenten-Runde keine Zuständigkeit für solche Beschlüsse zukomme und es im Verantwortungsbereich der zuständigen Länder liege, geeignete Beschränkungen für das einzelne Land eigenständig zu begründen und zu beschließen. Eine Abwägung, ob die getroffenen Maßnahmen verhältnismäßig seien, sei nicht vorgenommen worden.

Das Beherbergungsverbot sei nicht geeignet, das Infektionsgeschehen in der von Antragsgegner gewünschten Weise zu beeinflussen. Weder könne der Verordnung entnommen werden, dass von der Beherbergung von Gästen besondere Infektionsgefahren ausgingen, noch sei ein Corona-Ausbruch in einem Beherbergungsbetrieb in Sachsen-Anhalt bekannt. In Bezug auf den Betrieb der Antragstellerin wäre eine besondere Infektionsgefahr auch nicht begründbar (überschaubare Gästezahl, aus max. zwei Haushalten, separierte Unterbringung, Einhaltung von Abständen im Restaurant und Spa-Bereich [Anzahlbegrenzung], solitäre Alleinanlage im Wald bzw. am Ortsrand). Eine lückenlose Nachverfolgung von Kontaktpersonen sei anhand der hinterlegten Kontaktdaten der Gäste gewährleistet.

Es sei keine Regelung getroffen worden, die danach differenziere, welche Gefahr im Einzelfall von dem jeweiligen Betrieb unter Berücksichtigung des Hygienekonzepts ausgehe. Insbesondere sei nicht das mildeste Mittel - regelmäßige und in kurzen Abständen zu wiederholende Antigen-Schnelltests - vom Verordnungsgeber gewählt worden.

Sie, die Antragstellerin verfüge für beide Hotels über ein von ihrem Geschäftsführer - einem approbierten Arzt und gleichzeitig Geschäftsführer Mutter/Vater-Kind Kurklinik in Nordrhein-Westfalen - entwickeltes Hygiene- und Sicherheitskonzept mit führender PoC-Covid-19-Antigen-Schnelltest-Strategie. Der Geschäftsführer sei mit Testkonzepten, die wesentlicher Bestandteil von Klinikschutzkonzepten seien, vertraut. Danach werde u.a. jeder Gast und Mitarbeiter des Hotels verpflichtet, eine Eingangstestung (Testergebnis in 15 Minuten) durchzuführen. Im Fall eines positiven Testergebnisses erfolge eine Stunde später ein Zweittest, um ein falsch-positives Testergebnis auszuschließen. Bei zweimaliger Positivtestung gelte der Gast als infektiös, müsse abreisen und sich in häusliche Quarantäne begeben. Erst mit der Freitestung dürfe das Hotel betreten werden. Der Test werde jeweils im Abstand von 48 Stunden bei Gästen und 72 Stunden bei Mitarbeitern wiederholt. Die Maßnahmen würden medizinisch durch eine externe medizinische Fachkraft begleitet und seien für alle Gäste und Mitarbeiter kostenfrei. Nur Kinder im testfähigen Alter (10 Jahre) dürften im Hotel Aufenthalt nehmen. Das Konzept könne in Zusammenhang mit lokalen Gesundheitsdienstleistern umgesetzt werden und beanspruche keine limitierten Ressourcen. Die Kosten pro Person beliefen sich auf 28 € (Test und Fachkraft). Auf der Grundlage ihres Hygiene- und Sicherheitskonzepts mit Schnelltest-Strategie könne medizinisch fundiert das Risiko einer Covid-19-Infektion weitestgehend ausgeschlossen werden, weil bei einem negativen Schnelltest eine infizierte Person mit einer Wahrscheinlichkeit von über 95% nicht infektiös sei und eine andere Person höchstwahrscheinlich nicht infizieren werde. Über die von wissenschaftlichen Fachkreisen empfohlenen Antigen-Schnelltests sei das örtliche Gesundheitsamt informiert. Es habe die Vorgehensweise gebilligt. Entscheidende Maßnahme zur Bekämpfung der Pandemie sei „Viel testen mit sofortigen Ergebnissen!“. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) habe mittlerweile über 200 nationale, europäische sowie weltweite Schnelltesthersteller und Händler für die Herstellung und den Vertrieb der Schnelltests zugelassen. Die Anzahl der Zulassung spreche für die Verfügbarkeit von Antigen-Schnelltest, zumal durch die Schnelltest-Konzeptionen die Labor-PCR-Testkapazitäten entlastet würden, da diese effektiver eingesetzt werden könnten und die Effektivität der Arbeit der Gesundheitsämter steigern könne. Das Sicherheitsniveau in ihren Hotelbetrieben erreiche und übertreffe sogar dasjenige von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, da dort nur wöchentlich getestet werde und die überwiegende Mehrheit der Hotelgäste nicht zu Risikogruppen zähle.


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Theresia DonathMartin BeckerDr. Jens-Peter Voß

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