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Entschädigungsansprüche auf Grund einer Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 95 Minuten

Die Parteien streiten über Entschädigungsansprüche der Kläger auf Grund einer Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz.

Am 27.03.2020 erließ das beklagte Land unter Berufung auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG die zeitlich befristete Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus (Nds. GVBl. 2020, S. 48ff.). Diese Verordnung enthielt ein in §§ 2, 3 näher geregeltes Kontaktverbot für alle Personen sowie ein in § 5 geregeltes Betriebsverbot für Restaurationsbetriebe; vergleichbare Betriebsverbote für Hotels, Kinos, Zahnarztpraxen und Escape-Rooms enthielt die Verordnung nicht.

In der Folgezeit erließ das beklagte Land auf derselben Rechtsgrundlage weitere Anschlussverordnungen, unter anderem am 17.04.2020 die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus (Nds. GVBl. 2020, S. 74ff.). Gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung hatte jede Person physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu Angehörigen des eigenen Hausstandes gehörten, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung bestimmte, dass u.a. Kinos und Angebote von Freizeitaktivitäten für den Publikumsverkehr geschlossen seien. § 1 Abs. 4 der Verordnung untersagte Hotelbetrieben die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken. Gemäß § 3 Nr. 3 der Verordnung war die Inanspruchnahme dringend erforderlicher zahn-medizinischer Behandlungen zulässig. § 6 Abs. 1 der Verordnung erlaubte für Restaurationsbetriebe nur die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie Außer-Haus-Verkäufe. Die genannten Bestimmungen der Verordnung traten gem. § 13 Satz 1 der Verordnung am 20.04.2020 in Kraft und mit Ablauf des 06.05.2020 außer Kraft.

Die Kläger behaupten, dass ihnen während des so genannten ersten Lockdowns finanzielle Einbußen entstanden seien, die jeweils ein Vielfaches der hier im Wege der Teilklage geltend gemachten 10.000 € betrage:

Die Klägerin zu 1) betreibt ein Multiplex-Kino mit mehreren Sälen und 2.123 Sitzplätzen in Hannover, die Klägerin zu 2) ein Multiplex-Kino mit mehreren Sälen und 1.789 Sitzplätzen in Braunschweig. Beide behaupten, allein schon für Mietzahlungen jeweils über 100.000 € pro Monat leisten zu müssen. Aufgrund der oben genannten Verordnung des beklagten Landes vom 17.04.2020 hätten sie ihre Kinos nicht betreiben können.

Die Klägerin zu 3) bis 8) betreiben jeweils Hotels in Niedersachsen. Sie behaupten, dass sie ihre Hotels aufgrund der oben genannten Verordnung komplett geschlossen hätten, weil es noch unwirtschaftlicher gewesen wäre, ihre Betriebe für die weiterhin erlaubten Geschäftskunden offen zu halten. Ihnen seien dadurch nutzlos aufgewendete Betriebskosten entstanden, die sich pro Monat auf ein Vielfaches von 10.000 € belaufen und sich zwischen 40.000 € (Klägerin zu 7 im April 2020) und 160.000 € (Klägerin zu 5 im April 2020) bewegt hätten.

Der Kläger zu 9) ist ein selbständiger Zahnarzt in Hannover. Er macht geltend, dass er aufgrund der oben genannten Verordnung vom 17.04.2020 Mindereinnahmen von über 10.000 € gehabt habe.

Die Klägerin zu 10) betreibt in der Innenstadt von Hannover ein Schnellrestaurant mit Außer-Haus-Verkauf. Sie behauptet, dass sie aufgrund der Verordnung vom 17.04.2020 nutzlos aufgewendete Betriebskosten in Höhe eines Vielfachen von 10.000 € pro Monat gehabt habe und der Außer-Haus-Verkauf diese auch nicht einmal annähernd habe einspielen können.

Die Klägerinnen zu 11) bis 13) betreiben jeweils so genannte Escape-Rooms, in denen die Besucher regelmäßig in Gruppen erscheinen und zur Unterhaltung gemeinsam aufwändige Rätselspiele lösen. Sie behaupten, dass sie aufgrund der oben genannten Verordnung vom 17.04.2020 komplett geschlossen gewesen wären und dass dies pro Monat zu Mindereinnahmen geführt hätte, die jeweils den Betrag von 10.000 € weit überschritten hätten.

Die Klägerinnen zu 3), 4), 6), 7), 11) und 13) haben staatliche Hilfen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Betriebsschließung erhalten.

Die Teilklage des Klägers zu 9) zielt auf den Ausgleich aller Mindererträge, die ihm durch die oben genannte Infektionsschutzmaßnahme des beklagten Landes vom 17.04.2020 entstanden seien.

Die Teilklagen der übrigen Klägerinnen sind jeweils auf die Erstattung der Betriebsausgaben gerichtet, die ihnen durch die oben genannte Infektions-schutzmaßnahme des beklagten Landes vom 17.04.2020 nutzlos entstanden seien.

Die Kläger halten die zum Infektionsschutz getroffene Maßnahme des beklagten Landes auf der primären Eingriffsebene für rechtmäßig, da die überwiegenden Gemeinwohlgründe des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung die Beschränkung ihrer Grundrechte aus Artikel 12 und 14 Grundgesetz gerechtfertigt hätten. Sie sind jedoch der Ansicht, dass diese Eingriffe aus verfassungsrechtlichen Gründen auf sekundärer Ebene finanziell ausgeglichen werden müssten. Hierfür verweisen sie darauf, dass die wirtschaftlichen Folgen der coronabedingten Betriebsschließungen und Betriebseinschränkungen trotz staatlicher Fördermaßnahmen für viele Betriebsinhaber eine existentielle Notlage bedeuteten.


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