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Coronabedingte Betriebsschließung: zahlt die Versicherung?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Der Kläger schloss bei der Beklagten für sein Restaurant, das an fünf Tagen die Woche geöffnet ist, eine Gewerbeversicherung, die u.a. eine Betriebsschließungsversicherung beinhaltet. Auf den Nachtrag vom 29.01.2019 sowie die Kundeninformationen nebst den Versicherungsbedingungen wird Bezug genommen.

Im Versicherungsschein wird der Beginn der Betriebsschließungsversicherung mit dem 14.12.2018 angegeben. Als Versicherungssumme werden 100.000,- € vereinbart, als Selbstbeteiligung 250,- €. Als Vertragsgrundlagen sind die Produktbezogenen Bedingungen für die H GewerbeProtect - Betriebsschließungsversicherung bezeichnet.

In den Versicherungsbedingungen heißt es u.a.:

§ 2 - Gegenstand der Versicherung, versicherte Sachen -

Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Ziffer 2.2)

2.1.1

Den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

2.1.2



2.2

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

2.2.1

Krankheiten

(Anmerkung der Kammer: es folgt eine Aufzählung von 22 Krankheiten; SARS-CoV-2 ist nicht mitaufgeführt)

2.2.2

Krankheitserreger

(Anmerkung der Kammer: es folgt eine Aufzählung von 52 Krankheitserregern; Covid-19 ist nicht mitaufgeführt)

§ 3 - Tagesentschädigung -

Die Tagesentschädigung beträgt 1/300 der vereinbarten Versicherungssumme.

§ 4 - Umfang der Entschädigung -

4.4.1

Der Versicherer ersetzt im Falle einer Schließung nach § 2 Ziffer 2.1.1 den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zu 30 Tagen, jedoch nicht mehr als den tatsächlich entgangenen Gewinn, die fortlaufenden Kosten und die tatsächlich entstandenen Wiedereröffnungskosten in diesem Zeitraum.



§ 6 - Ausschlüsse -



6.4

Krankheiten und Krankheitserreger

Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.

§ 11 - Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen; Öffentliches Entschädigungsrecht -

11.1

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadensersatz auf Grund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann (z.B. nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, den Vorschriften über Amtshaftung oder Aufopferung oder EU-Vorschriften). Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unverzüglich entsprechende Anträge zu stellen. Der Versicherungsnehmer kann jedoch verlangen, dass ihm der Versicherer insoweit ein zinsloses Darlehen bis zur Höhe einer nach § 4 berechneten Versicherungsleistung zur Verfügung stellt.

11.2

Der Versicherer ist berechtigt, soweit zulässig, die Abtretung der in Ziffer 11.1 genannten Entschädigungsansprüche bis zur Höhe des gewährten Darlehens zu fordern.

11.3



In dem zweiseitigen Produktinformationsblatt betreffend die Betriebsschließungsversicherung, das den Produktbezogenen Bedingungen in fortlaufender Nummerierung beigefügt ist, heißt es u.a.:

Was ist versichert ?

Wird Ihr Betrieb von der zuständigen Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IFSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger geschlossen, beinhaltet diese Versicherung eine Absicherung

des Ertragsausfalls in Form einer Tagesentschädigung

der Desinfektionskosten der Betriebsstätte

der finanziellen Folgen von Tätigkeitsverboten gegen im Betrieb beschäftigte Personen

von Schäden an Vorräten und Waren

von Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind die in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten und Krankheitserreger der §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes


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