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Teilnahme an einer Eigentümerversammlung auch während der Corona-Krise

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Im vorliegenden Fall hatte der Verwalter der Wohnanlage  die Mitglieder der Gemeinschaft zu einer Eigentümerversammlung auf den 17.08.2020 eingeladen. In dem Einladungsschreiben heißt es unter anderem: „Wegen der z.Zt. bestehenden Corona Pandemie kann ich die Einhaltung der entsprechenden Hygiene- und Abstandsregeln und somit Ihre und meine Sicherheit nicht garantieren. Aus diesem Grund ist Abhaltung der Eigentümerversammlung ohne Publikum unter weisungsgemäßer Bevollmächtigung meinerseits erforderlich.“ Die Angabe eines Versammlungsortes enthielt die Einladung nicht.

Der Kläger meint, die in der Versammlung gefassten Beschlüsse seien nichtig, weil die einzelnen Eigentümer zu der Eigentümerversammlung keinen Zugang erhalten hätten. Dies folge auch bereits daraus, dass in der Einladung kein Versammlungsort genannt worden sei. Durch die Abhaltung der Eigentümerversammlung ohne Publikum seien die elementaren Rechte der Mitglieder verletzt worden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die angegriffenen Beschlussfassungen haben keinen Bestand. Dabei kann es offenbleiben, ob die Rechtswidrigkeit der Beschlüsse zur Nichtigkeit führt oder ob dies lediglich deren Anfechtbarkeit begründet.

Die genannten Beschlüsse sind in der Sache rechtsfehlerhaft zustandegekommen.

Dies ergibt sich unabhängig von dem weiteren Vorbringen des Klägers bereits daraus, dass die angefochtenen Beschlüsse in einer Eigentümerversammlung gefasst worden sind, bei der die Wohnungseigentümer keine Möglichkeit erhalten haben, anwesend zu sein und ihren aus dem Wohnungseigentumsgesetz folgenden Mitwirkungsrechten nachzukommen. Aus § 23 Abs. 1 WEG ergibt sich, dass die Eigentümerversammlung der zentrale Ort ist, an dem die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft anstehende Entscheidungen besprechen und Beschlüsse herbeiführen. Der generelle Ausschluss von Versammlungen der Wohnungseigentümer beeinträchtigt den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte erheblich, da den betroffenen Mitgliedern und hier dem Kläger die Möglichkeit genommen ist, auf die Willensbildung der Gemeinschaft durch die Rede und Gegenrede Einfluss zu nehmen (vergleiche, dazu BGH am angegebenen Ort mit weiteren Nachweisen). Die Ausstellung von schriftlichen Vollmachten ersetzt nicht die Ausübung der den Mitgliedern gesetzlich garantierten Mitgliedschaftsrechte.

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