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EMS-Fitnessstudios: Massenentscheidungen des Normgebers in Sachen Covid

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Der Antragsteller zu 1 ist wirtschaftlicher Berechtigter der Antragstellerin zu 2, die ein EMS-Fitnessstudio in Bayern betreibt. Sie beantragen, § 10 Abs. 3 Satz 1 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020 (11. BayIfSMV; BayMBl. 2020 Nr. 737) einstweilen außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsteller tragen zur Begründung ihres zunächst gegen Bestimmungen der 8. BayIfSMV vom 12. November 2020 gerichteten und zuletzt mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2020 auf die 11. BayIfSMV umgestellten Eilantrags im Wesentlichen vor, die Betriebs- und Nutzungsuntersagung von „anderen Sportstätten“ verstoße gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Physiotherapeuten und Reha-Einrichtungen dürften ihren Patienten EMS-Training bei Einhaltung von Hygieneauflagen weiterhin anbieten. Dem Antragsteller zu 1 sei sogar die Nutzung seines eigenen EMS-Studios untersagt. Die Antragstellerin zu 2 erleide schwere finanzielle Nachteile, auch weil sie durch eine länger andauernde Betriebsschließung ihre Kunden verliere. Die Ausübung von Individualsportarten wie dem EMS-Personaltraining sei unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 11. BayIfSMV erlaubt. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sehe, wie auf den Internetseiten erkennbar, ein EMS-Studio nicht als Fitnessstudio an, sondern als Dienstleister im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 11. BayIfSMV. Die Antragstellerin zu 2 könne das EMS-Training als Dienstleistung im Sinne des § 12 Abs. 2 11. BayIfSMV betreiben, da keine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar sei. Seit 1. Dezember 2020 habe sie das EMS bei Kunden wieder zugelassen, soweit diese eine ärztliche Verordnung für EMS-Training beibrächten; die Antragstellerin führe insoweit physiotherapeutische Behandlungen in einer „sonstigen Praxis“ (§ 11 Abs. 3 Satz 1 11. BayIfSMV) durch.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Der Normenkontrollantrag in der Hauptsache gegen § 10 Abs. 3 Satz 1 11. BayIfSMV hat unter Anwendung des Prüfungsmaßstabs im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (1.) bei summarischer Prüfung bereits keine durchgreifende Aussicht auf Erfolg (2.). Unabhängig davon ginge auch eine Folgenabwägung zulasten der Antragsteller aus (3.).

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