Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 404.979 Anfragen

Schließung von EMS-Sportstudios

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Die Beschwerde des Antraggegners hat Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben, dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 12. November 2020 zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt hat, dass es der Antragstellerin erlaubt ist, ihre EMS-Mikrostudios, ... zu betreiben und Personaltrainings entsprechend im Rahmen von Einzeltrainings oder Trainings für zwei Personen in kontaktfreier Durchführung ohne Verwendung von Sporthilfsmitteln (Hanteln, Gewichte etc.) in den Studios der Antragstellerin nach den Vorgaben des § 5 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 durchzuführen.

Die Antragstellerin betreibt in D. und R. sog. Elektro-Muskel-Stimulation-Studios (EMS-Studios). Diese weisen eine Gesamtfläche von jeweils 70 bis 120 m² (sog. Mikrostudios) auf. Entsprechend der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers halten sich in der Regel maximal drei bis vier Personen gleichzeitig im Studio auf. Maximal zwei Personen trainieren gleichzeitig unter Anleitung eines Trainers. Die Antragstellerin hat ein Hygienekonzept entwickelt und ihre Mitarbeiter dementsprechend instruiert. Dessen Einhaltung wird überwacht, auch mittels unangekündigter persönlicher Kontrollen.

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 sah in § 4 Abs. 1 Nr. 4 die Schließung von „Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendiger Behandlung dienen“ vor. Die inzwischen mehrfach geänderte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung enthält in ihrer aktuellen Fassung vom 11. Dezember 2020 in § 4 Abs. 2 Nr. 6 eine identische Regelung.

Am 3. November 2020 hatte das Ordnungsamt der L. D. zwei der D. Studios kontrolliert und im Nachgang geäußert, dass es sich um ein Fitnessstudio oder eine ähnliche Einrichtung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO handle und der Betrieb danach verboten sei. Eine weitere Bestätigung erfolgte durch die L. D. nach vorheriger Abstimmung mit dem Antragsgegner. Dabei wurde auch auf die Möglichkeit einer Geldbuße für eine diesbezügliche Ordnungswidrigkeit hingewiesen.

Mit ihrem beim Verwaltungsgericht Dresden am 6. November 2020 eingegangen Antrag suchte die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nach. Sie ist der Auffassung, EMS-Studios seien weder Fitnessstudios noch mit diesen vergleichbar. Sie trug einen Gleichheitsverstoß in Bezug auf die weitere Öffnung auch großflächiger Einzelhandelsbetriebe und Friseure vor und verwies auf ihr Hygienekonzept. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus den gravierenden wirtschaftlichen Folgen mit wöchentlichen Umsatzeinbußen von 25.000 € für ihre insgesamt fünf sächsischen Studios.

Sie hat beantragt,

1. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass es der Antragstellerin erlaubt ist, ihre EMS-Mikrostudios zu betreiben und Personaltrainings entsprechend im Rahmen von Einzeltrainings oder Trainings für zwei Personen in kontaktfreier Durchführung ohne Verwendung von Sporthilfsmitteln (Hanteln, Gewichte etc.) in den Studios der Antragstellerin nach den Vorgaben der jeweils geltenden Maßnahmenverordnung zum Schutz vor dem SARS-Cov 2-Virus, derzeit der Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO - vom 30. Oktober 2020, durchzuführen,

2. hilfsweise für den Fall, dass Antrag zu 1) unzulässig oder unbegründet sein sollte: festzustellen, dass die EMS-Mikrostudios der Antragstellerin, in denen Elektrische Muskelstimulations-Trainings in Form von Personal Trainings (Einzeltrainings oder Trainings für zwei Personen) in kontaktfreier Durchführung ohne Verwendung von Sporthilfsmitteln (Hanteln, Gewichte etc.) durchgeführt werden, nicht unter den Begriff „Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen“ im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO - vom 30. Oktober 2020 fallen,

3. hilfsweise für den Fall, dass Antrag zu 1) unzulässig oder unbegründet sein sollte: festzustellen, dass es sich bei den EMS-Mikrostudios der Antragstellerin, in denen Elektrische Muskelstimulations-Trainings in Form von Personal Trainings (Einzeltrainings oder Trainings für zwei Personen) in kontaktfreier Durchführung ohne Verwendung von Sporthilfsmitteln (Hanteln, Gewichte etc.) durchgeführt werden, um Einrichtungen im Sinne von § 5 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO - vom 30. Oktober 2020 handelt, welche die Antragstellerin unter Einhaltung der Mindestabstandsregelungen, der Hygieneregelungen und der Kontaktdatenerhebung durchführen darf,

4. festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, dem Betriebsverbot gemäß § 4 Abs. 1 Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO - vom 30. Oktober 2020 Folge zu leisten.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Antragstellerin ihre EMS-Mikrostudios in D. betreiben und Personaltrainings im Rahmen von Einzeltrainings oder Trainings für zwei Personen in kontaktfreier Durchführung ohne Verwendung von Sporthilfsmitteln (Hanteln, Gewichte etc.) nach den Vorgaben des § 5 SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 durchführen darf. Dabei hat es den Antrag zu 1. insoweit als unzulässig erachtet, als über die zeitliche Geltungsdauer der bis zum 30. November 2020 befristeten Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 hinaus auch eine Feststellung der Zulässigkeit des Fortbetriebs in Bezug auf diesbezügliche Anschlussregelungen begehrt wird. Den Antrag zu 4. hat es als unzulässig abgelehnt, da insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Soweit es im Übrigen dem Antrag stattgegeben hat, verweist es zur Begründung darauf, dass die streitgegenständlichen EMS-Studios keine Fitnessstudios i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO darstellten und auch nicht als ähnliche Einrichtungen zu qualifizieren seien. Ein Fitnessstudio zeichne sich charakteristisch dadurch aus, dass in einem großflächigen Raum Fitnessgeräte bereitstünden, an denen mehrere Kunden voranmeldungsfrei gleichzeitig trainieren oder Trainingskurse in der Gruppe absolvieren könnten. Dies sei bei den von der Antragstellerin betriebenen EMS-Studios nicht der Fall. Im Unterschied zu Fitnessstudios fänden die EMS-Anwendungen in kleinflächigen Räumlichkeiten in Wohnungsgröße zwischen 70 und 120 m² statt. Dadurch unterschieden sich EMS-Studios über die geringe Studio- wie auch Trainingsflächengröße vor allem aber in Art und Umfang des Besucheraufkommens von Fitnessstudios. Ein Training sei ausschließlich nach persönlicher Terminvereinbarung möglich, weil höchstens zwei Trainingsgeräte im Studio vorhanden seien und nur ein Kunde pro Gerät trainieren könne. In der Gesamtschau bestünden deutliche Ähnlichkeiten zu einer physiotherapeutischen Anwendung. Im Vergleich zu den EMS-Studios der Antragstellerin seien die Infektionsgefahren in einem Fitnessstudio angesichts der dort gegebenen Kontakte mit anderen Menschen und den gemeinsam genutzten Trainingsutensilien erkennbar höher. Aufgrund dieser - aus infektionsschutzrechtlicher Perspektive - bestehenden signifikanten Unterschiede zu Fitnessstudios scheide auch eine Subsumtion als solchermaßen „ähnliche Einrichtungen“ i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 4 2. Alt. SächsCoronaSchVO aus. Auch vom Verbot körpernaher Dienstleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO seien die EMS-Studios nicht umfasst. Zwar bestehe mit der elektrischen Muskelstimulation ein körperlicher Bezug zum Kunden. Da das Training aber in einer Distanz stattfinde, welche die Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 m zum Trainerpersonal wo immer möglich gewährleiste, bestehe das erforderliche Nähverhältnis vorliegend nicht. Punktuelle körperliche Hilfestellungen des Trainers beim Ankleidevorgang oder bei der Korrektur und Intensivierung der Übungen am Kunden stünden dem nicht entgegen. Im Gegensatz etwa zu Massage-, Kosmetik-, Manikürdienstleistungen etc., denen ein andauernder Körperkontakt zum Kunden immanent sei, handle es sich insofern lediglich um kurzzeitige Berührungen. Auch aus § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO folge keine Schließungsanordnung, denn es handle sich um organisierte Trainingsangebote für Individualsportarten im Sinne der Vorschrift. Personal Training sei auch nach den Angaben des Antragsgegners erlaubt.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Merkur.de

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...
Verifizierter Mandant
Sehr professionell und ausgiebig beraten. Sehr empfehlenswert
Eveline Da Cuna Da Silva , Duisburg