Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Studentin der Humanmedizin, welche sich im Wesentlichen gegen die Folgen im Zusammenhang mit einer Verschiebung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2020 (im Folgenden: M2-Prüfung) wendet.
Die Antragstellerin beantragt am 4. September 2020 durch ihre Bevollmächtigte im Zuge eines Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zum Bayerischen Verwaltungsgericht München sinngemäß, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, der Antragstellerin den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung unter Rückgriff auf die Durchschnittsverlaufsnote des klinischen Studienabschnitts anzuerkennen.
Hilfsweise wird sinngemäß beantragt, den Antragsgegner entsprechend zu verpflichten, der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen angemessenen Ausgleich für die Verschiebung des Zweiten Abschnitts der M2-Prüfung aufgrund der Änderung der Zulassungsvoraussetzungen für diese Prüfung und den vorzeitigen Beginn des PJ mit einer Untergliederung in drei Ausbildungsabschnitte von 15 Wochen unter Vorgabe des klinisch-praktischen Fachgebietes für den dritten Ausbildungsabschnitt zu gewähren.
Zur Begründung führt die Bevollmächtigte hierzu im Wesentlichen aus, dass eine Verschiebung der M2-Prüfung und die vorzeitige Durchführung des PJ für die Antragstellerin zu erheblichen Nachteilen führe. Sie habe sich bereits in der Vorbereitung auf die Prüfung befunden, bevor diese unvermittelt abgesagt worden sei. Der Prüfung im Frühjahr 2021 liege ein veränderter Gegenstandskatalog zugrunde und zusätzlich seien Fragen zur Bekämpfung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite Inhalt der Prüfung. Darüber hinaus habe die Antragstellerin keine Gelegenheit, sich angemessen unter Berücksichtigung des ergänzten Prüfungsgegenstandes auf die M2-Prüfung vorzubereiten, da ihr nach Beendigung des PJ am 28. Februar 2021 nur noch ein Zeitrahmen von 43 Tagen zur Verfügung stehe, obgleich ein Lehrplan von 100 Tagen vorgesehen sei. Weiter fehle es derzeit an dem Angebot von PJ-Unterricht, so dass eine adäquate Vorbereitung nicht möglich sei. Den Studierenden sei wegen des vorgezogenen PJ Erholungszeit und ein wichtiges Zeitfenster zur Fertigstellung einer Dissertation entgangen. Für die Bewerbung während des PJ liege daneben keine benotete M2-Prüfung vor. Dies erschwere es, Stellen zu finden und die Bewerbungsphase müsse auf die Zeit nach der M3-Prüfung verschoben werden, was zu einem Verdienstausfall führe. Besonders schwer wiege, dass die M2-Prüfung trotz der VO in vierzehn von sechzehn Bundesländern wie geplant durchgeführt worden sei, weil diese Bundesländer von den Regelungen abgewichen seien. So gebe es keine entsprechende Vergleichskohorte bei der verschobenen Prüfung im Frühjahr 2021, da diejenigen Studierenden, bei denen die Prüfung verschoben worden sei, lediglich 43 Tage Vorbereitungszeit hätten. Das bereits im Jahre 2020 erworbene Wissen sei verblasst und durch das Vorziehen des PJ könnten bereits an Studierende vergebene Stellen (etwa im Ausland), nicht angetreten werden. So würden sich weitreichende Folgen im Rahmen der Lebensplanung und auch der finanziellen Situation ergeben. Wegen der Exposition mit Corona-Infizierten während des PJ hätten darüber hinaus viele Studierende ihre Eltern nicht besuchen können. Für die geleistete Arbeit werde kein angemessener Ausgleich gewährt und der Antragstellerin sei auch nicht gestattet worden, während des PJ im Herbst 2020 die M2-Prüfung abzulegen. Wegen des fehlenden PJ-Unterrichts würden darüber hinaus Nachteile für die Absolvierung der M3-Prüfung bestehen. Während es Erleichterungen bei anderen Prüfungen gegeben habe oder diese wie geplant durchgeführt worden seien, hätten die Medizin-Studierenden bei der Bekämpfung der Pandemie in Krankenhäusern gearbeitet und müssten nun die Nachteile ausbaden. Sowohl die Verschiebung der Prüfung als auch eine vorzeitige Durchführung des PJ würden auf einer formell und materiell rechtswidrigen Grundlage beruhen. Insbesondere seien die Grundrechte der Berufsfreiheit und Chancengleichheit der Antragstellerin in rechtswidriger Weise verletzt. Da es in den Kliniken in Deutschland keine Kapazitätsengpässe gegeben habe, sei eine Einbindung der Studierenden in die Versorgungsstrukturen ohnehin nicht erforderlich gewesen. Da die Prüfung trotz VO in einigen Bundesländern stattgefunden habe, würden höchst ungleiche Prüfungsumstände vorliegen, obgleich eine Gleichbehandlung sämtlicher Prüflinge auf Bundesebene zu erfolgen habe. Eine Vorverlegung des PJ und damit verbundene Verschiebung des M2-Prüfungstermins sei der Antragstellerin auch im Hinblick auf die Schwierigkeit der Prüfung nicht zuzumuten. In Konsequenz habe der Antragsgegner eine Folgenbeseitigung vorzunehmen bzw. einen Nachteilsausgleich zu gewähren, wobei sich als zu bevorzugende Fehlerbeseitigung die Anerkennung der Durchschnittsverlaufsnote anbiete. Weiter kämen ein separater Freiversuch oder die Durchführung der gebündelten M2 und M3-Prüfung („Hammerexamen“) im Frühjahr 2021 unter erleichterten, transparenten Bedingungen in Betracht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das im Hauptantrag bereits unzulässige Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre im Übrigen - so wie auch der Hilfsantrag - unbegründet.
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