Die Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG, dass alle Versammlungsteilnehmer, die ein ärztliches Attest vorweisen können, welches vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit, verpflichtet sind, einen Plexiglas-Gesichtsschutz (sog. Vollvisier) zu tragen, ist geeignet, den legitimen Zweck, die Pandemie des Virus SARS-CoV-2 zum Schutz der Gesundheit der Bürger zu bekämpfen, zu erreichen.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines - noch nicht erhobenen - Widerspruchs gegen die versammlungsrechtliche Auflage im Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.11.2020, wonach alle Versammlungsteilnehmer bei der vom Antragsteller für den 21.11.2020 angemeldeten Demonstration in Bad Mergentheim, die ein ärztliches Attest vorweisen können, welches vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit, verpflichtet sind, einen Plexiglas-Gesichtsschutz (sog. Vollvisier) zu tragen, zu Recht abgelehnt. Auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
a) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, eine Auflage zum Tragen eines Plexiglas-Gesichtsschutzes könne rechtmäßigerweise nicht verfügt werden, da solche Schilde generell ungeeignet seien und daher im Umkehrschluss zu deren Tragen nicht verpflichtet werden könne. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, ein Plexiglas-Gesichtsschutz sei nicht gänzlich ungeeignet, sondern könne - wenngleich nicht in gleichem Maße wie eine Mund-Nasen-Bedeckung - die Ausbreitung des Virus jedenfalls bei Verwendung im Freien erschweren; die Rückhaltewirkung von Visieren auf ausgestoßene respiratorische Flüssigkeitspartikel sei zwar deutlich schlechter als die einer Mund-Nasen-Bedeckung; Visiere seien aber jedenfalls geeignet, die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen aufzufangen. Die Informationsseiten des Landes Baden-Württemberg, auf die der Antragsteller für seine Auffassung einer generellen Ungeeignetheit von Visieren Bezug nimmt, betreffen die Frage, ob die nach § 3 CoronaVO bestehende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch ein Gesichtsschild erfüllt werden kann, und verneinen diese Frage. Sodann ist dort ausgeführt:
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