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Befreiung eines Schülers von der Maskenpflicht und die Anforderungen an das Attest

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Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bescheid vom 16.11.2020, mit dem der Antragsteller wegen Verweigerung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung von dem Schulgelände verwiesen wird.

Der Antragsteller ist Schüler der 1. Klasse der … Grundschule in A* … Zu Beginn des Schuljahres 2020/21 legte die Mutter des Antragstellers ein Attest der Privatärztlichen Praxen S* …, Dr. F* … vom 28.5.2020 vor. Nach diesem Attest sei der Antragsteller gemäß § 20 Abs. 6 IfSG von der Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske freigestellt. Weitere Ausführungen erhält das Attest nicht.

Da der Inzidenzwert von 50 pro 100.000 Einwohner im Landkreis Straubing-Bogen überschritten wurde, galt ab dem 26.10.2020 eine Maskenpflicht an Grundschulen.

Das Sekretariat der Grundschule des Antragstellers informierte am 26.10.2020 die Eltern des Antragstellers telefonisch darüber, dass das Attest nicht gültig sei, da dieses keine Diagnose enthielte und bereits im Mai 2020 ausgestellt worden sei.

Am 6.11.2020 trat ein neuer Rahmenhygieneplan Schulen in Kraft.

Am 9.11.2020 wurde der Schultisch des Antragstellers, der ohne Maske erschien, vor die Klassenzimmertüre gerückt. Der Tisch des Antragstellers war so platziert, dass sich dieser im Blickfeld der Lehrkraft befand und er auf die Tafel bzw. Leinwand blicken konnte.

Vom 10.11.2020 bis 13.11.2020 nahm der Antragsteller krankheitsbedingt nicht am Unterricht teil. Die Unterrichtsmaterialien sowie die Hausaufgaben erhielt der Antragsteller anhand einer sogenannten „Krankenpostmappe“.

Am 11.11.2020 wandte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers an die Grundschule A* … und forderte diese auf, das diskriminierende Verhalten gegenüber dem Antragsteller zu unterlassen.


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VG Regensburg, 25.11.2020 - Az: RN 14 S 20.2833


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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