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Eilanträge gegen die Untersagung körpernaher Dienstleistungen und die Schließung von Spielhallen erfolglos

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat die Eilanträge mehrerer Betreiber von Tattoo-, Piercing- und Kosmetikstudios sowie einer Betreiberin von Spielhallen gegen die seit dem 2. November 2020 geltende nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung abgelehnt.

Danach sind körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen) ebenso wie der Betrieb von Spielhallen bis zum 30. November 2020 untersagt.

Der zuständige 13. Senat hat zur Begründung jeweils ausgeführt, ob die Betriebsuntersagungen dem Parlamentsvorbehalt genügten, müsse gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Im Übrigen sei der Eingriff insbesondere in das Grundrecht der Betriebsinhaber auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) auch angesichts der in Aussicht gestellten staatlichen Entschädigungsleistungen voraussichtlich verhältnismäßig. Auch ein Gleichheitsverstoß dränge sich nicht auf. Sachgründe für eine Differenzierung könnten sich in der gegenwärtigen Pandemielage voraussichtlich nicht nur aus dem infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrad der jeweiligen Tätigkeit ergeben.

Vielmehr dürfe der Verordnungsgeber auch andere relevante Belange berücksichtigen. Davon ausgehend begründe insbesondere der Umstand, dass Frisörleistungen weiterhin zulässig seien, keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber der Untersagung anderer körpernaher Dienstleistungen. Anders als etwa in einem Tattoo-, Piercing- oder Kosmetikstudio würden in einem Frisörsalon typischerweise Dienstleistungen angeboten, die schwerpunkt-mäßig der Grundversorgung der Bevölkerung (Waschen und Schneiden der Haare) zuzuordnen seien und die ein Großteil der Bevölkerung mehr oder weniger regelmäßig in Anspruch nehme.

Eine Folgenabwägung falle vor diesem Hintergrund schließlich jeweils zu Lasten der Antragsteller aus.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.


OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2020 - Az: 13 B 1635/20.NE und 13 B 1663/20.NE

Quelle: PM des OVG Nordrhein-Westfalen

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