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SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung: Untersagung des Betriebs eines Fitnessstudios

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 51 Minuten

Die Antragstellerin wendet sich als Betreiberin eines im Land Brandenburg gelegenen Fitnessstudios im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Untersagung des Betriebs ihres Fitnessstudios gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020. Dieses Begehren verfolgt sie zugleich mit dem Hauptsacheverfahren (Az: 11 A 25.20).

Zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend: § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG. Darüber hinaus sei § 28 Abs. 1 IfShG nicht anwendbar, da dessen Voraussetzung sei, dass in einem Fitnessstudio Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt wurden. Eröffnet sei lediglich der Anwendungsbereich des § 16 IfSG; für Maßnahmen danach sei der Antragsgegner aber nicht zuständig. Die angeordnete Maßnahme sei zudem weder geeignet, erforderlich noch verhältnismäßig (im engeren Sinne) und verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass eine Betriebsschließung für die Antragstellerin existentielle Risiken bedeute, da auch bei einer Wiedereröffnung nach dem „Lockdown“ das Vertrauen der Kunden erst mühsam wieder hergestellt werden müsse.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Der Antrag ist zulässig.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.

Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist.

Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.

2.1 Hiernach ist der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits deshalb nicht dringend geboten, weil die von der Antragstellerin angegriffene Vorschrift der Prüfung im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird.

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Alexandra KlimatosDr. Jens-Peter VoßTheresia Donath

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