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Der AStA darf sich zur Haltung eines Hochschulmitarbeiters der Hochschule Osnabrück zur Corona-Pandemie äußern

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das OVG Niedersachsen hat entschieden, dass sich der Allgemeine Studierendenausschusses (AStA) zur Haltung eines Hochschulmitarbeiters der Hochschule Osnabrück zur Corona-Pandemie äußern darf, und eine entsprechende Beschwerde eines auch für die Universität Osnabrück tätigen Mitarbeiters der Hochschule Osnabrück gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück zurückgewiesen.

Der Entscheidung zugrunde liegt ein Internetbeitrag des AStA der Universität Osnabrück, in dem sich dieser unter der Überschrift „Corona Leugner & Verschwörungsideologien an Universität und Hochschule“ kritisch mit in der Öffentlichkeit vertretenen Positionen des Mitarbeiters zum Coronavirus auseinandergesetzt hat. Der AStA warf dem Mitarbeiter unter anderem vor, im Zusammenhang mit den Protesten gegen die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie antisemitisches, rechtes und verschwörungsideologisches Gedankengut zu verbreiten oder zumindest zu akzeptieren. Dagegen wandte sich der Mitarbeiter unter Berufung darauf, dass derartige Aussagen ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten.

Dieser Auffassung ist der Senat, ebenso wie das Verwaltungsgericht, nicht gefolgt. Das Niedersächsische Hochschulgesetz berechtige den AStA, zu hochschulpolitischen Fragestellungen Position zu beziehen. Das gelte auch dann, wenn sich ein Hochschulmitarbeiter unter Nennung seiner Hochschulzugehörigkeit öffentlich zu politischen Maßnahmen äußere und dabei vom AStA als „verschwörungstheoretisch“ bzw. „esoterisch“ bewertete Positionen beziehe. Die Äußerungen des AStA müssten allerdings auf zutreffenden Tatsachen beruhen und diese sachbezogen und vertretbar bewerten. Diese Grenzen seien hier gewahrt, weil der Hochschulmitarbeiter unter anderem nachweislich entsprechende Blogbeiträge geteilt und an einer sog. „Querdenker-Versammlung“ in Berlin teilgenommen habe.

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.


OVG Niedersachsen, 09.11.2020 - Az: 2 ME 426/20

Vorgehend: VG Osnabrück, 09.10.2020 - Az: 6 B 73/20

Quelle: PM des OVG Niedersachsen

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