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Corona-Virus | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers auf Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Januar 2020 vorläufig bis zu einer Entscheidung der Kammer über die Klage 19a K 293/20.A - nicht erfolgen darf.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag, der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers auf Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Januar 2020 vorläufig bis zu einer Entscheidung der Kammer über die Klage 19a K 293/20.A - nicht erfolgen darf, ist zulässig und begründet.

Der Antrag ist nach§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO statthaft.

Im vorliegenden Fall ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise trotz der in § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG vorgesehenen Wochenfrist und des in § 123 Abs. 5 VwGO geregelten Vorrangs der Verfahren nach § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO vor dem Verfahren nach§ 123 Abs. 1 VwGO zulässig, um das verfassungsrechtlich (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) garantierte Recht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Mit Blick auf die Antragsfrist des § 34a Abs. 2 AsylG erfasst der Vorrang eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO nämlich nur Umstände, die innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden konnten.

Hierzu zählt der vom Antragsteller geltend gemachte Ablauf der Überstellungsfrist nicht. Dieser ist erst weit nach Ablauf der Frist des § 34a Abs. 2 AsylG eingetreten.

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