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Prozesskostenhilfe für Beschwerde gegen Beschränkung der Versammlungsfläche

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Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2020 Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet, soweit sie sich gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. September 2020 unter Buchstabe B Nr. 1 getroffene Beschränkung der Versammlungsfläche wendet.

Hierzu führte das Gericht aus:

Über die (nachträgliche) Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die im Gegensatz zur Sachentscheidung, die der Vorsitzende getroffen hat (vgl. § 80 Abs. 8, § 123 Abs. 2 Satz 3 VwGO), nicht dringlich ist, entscheidet der Senat.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 114 ff. ZPO liegen im tenorierten Umfang vor. Die Antragstellerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung bot im dafür maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg, ohne mutwillig zu erscheinen.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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