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Beschwerden der Veranstalter der Querdenken-Versammlungen in München zurückgewiesen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat Beschwerden von Veranstaltern zweier Demonstrationen der Querdenken-Bewegung in München zurückgewiesen und damit die von der Landeshauptstadt verfügten Beschränkungen für eine stationäre Versammlung auf der Theresienwiese sowie die vollständige Untersagung eines Aufzugs zur Theresienwiese bestätigt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Landeshauptstadt hatte eine angezeigte Versammlung mit 5.000 Teilnehmern auf 1.000 Teilnehmer beschränkt, eine Maskenpflicht angeordnet und eine bestimmte Anzahl von Ordnern vorgeschrieben. Ein Aufzug, mit 5.000 Teilnehmern, für den der Veranstalter die Nichteinhaltung von Hygienemaßnahmen ausdrücklich angekündigt hatte, wurde untersagt.

Die gegen die Beschränkungen bzw. die vollständige Untersagung gerichteten Eilanträge der Veranstalter hatte das Verwaltungsgericht München abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Veranstalter blieben erfolglos.

Zur Begründung führte der BayVGH aus, die Antragsgegnerin sei zu Recht davon ausgegangen, dass stationäre Versammlungen aufgrund des aktuellen pandemischen Geschehens und Erfahrungen mit Versammlungen der Querdenken-Bewegung in der Vergangenheit nur mit einer reduzierten Teilnehmerzahl und unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen (Mindestabstände und das Tragen von Masken) infektionsschutzrechtlich vertretbar seien. Wenn sich ein Veranstalter ausdrücklich weigere, Hygienemaßnahmen zu ergreifen, sei auch eine Untersagung gerechtfertigt. Das Selbstbestimmungsrecht von Versammlungen finde seine Grenze in den Rechtsgütern Dritter und der Allgemeinheit.

Damit darf auf der Theresienwiese unter Beachtung von Mindestabständen und Maskenpflicht lediglich eine Versammlung mit 1.000 Teilnehmern stattfinden. Der Aufzug zur Theresienwiese bleibt untersagt.

Gegen die Beschlüsse gibt es kein Rechtsmittel.


VGH Bayern, 01.11.2020 - Az: 10 CS 20.2449, 10 CS 20.2450

Quelle: PM des VGH Bayern

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