Der Betrieb einer Tennishalle durch einen Verein kann nach der ab dem 2. November 2020 in Rheinland-Pfalz geltenden Corona Bekämpfungsverordnung nicht fortgeführt werden.
Es spreche zwar vieles für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs in dem vorbeugenden Rechtsschutzverfahren. Es bestünden Zweifel am Vorliegen einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung für die in Rede stehende Verordnungsregelung.
Nach mehr als einem halben Jahr seit der Feststellung des Deutschen Bundestags über das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite spreche vieles dafür, dass die Ermächtigung des Infektionsschutzgesetzes nicht mehr dem Vorbehalt des parlamentarischen Gesetzgebers genüge.
Im Übrigen ergäben sich mit Blick auf das von dem antragstellenden Betrieb vorgelegte detaillierte Hygienekonzept Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Verordnungsregelung in seinem Fall.
Der vorbeugende Rechtsschutzantrag des Antragstellers könne indes deshalb keinen Erfolg haben, weil es an jeglicher Substantiierung für die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens fehle.
Es spreche zwar vieles für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs in dem vorbeugenden Rechtsschutzverfahren. Es bestünden Zweifel am Vorliegen einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung für die in Rede stehende Verordnungsregelung.
Nach mehr als einem halben Jahr seit der Feststellung des Deutschen Bundestags über das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite spreche vieles dafür, dass die Ermächtigung des Infektionsschutzgesetzes nicht mehr dem Vorbehalt des parlamentarischen Gesetzgebers genüge.
Im Übrigen ergäben sich mit Blick auf das von dem antragstellenden Betrieb vorgelegte detaillierte Hygienekonzept Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Verordnungsregelung in seinem Fall.
Der vorbeugende Rechtsschutzantrag des Antragstellers könne indes deshalb keinen Erfolg haben, weil es an jeglicher Substantiierung für die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens fehle.
VG Mainz, 01.11.2020 - Az: 1 L 843/20.MZ
Nachfolgend: OVG Rheinland-Pfalz, 09.11.2020 - Az: 6 B 11345/20.OVG
Quelle: PM des VG Mainz
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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