Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.174 Anfragen

Quarantänepflicht aufgrund des Kontakts zu einer mit COVID-19 infizierten Person

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Der nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt., Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385, im Folgenden: IfSG) zulässige Antrag, hat in der Sache keinen Erfolg.

Bei der insoweit gebotenen Interessenabwägung überwiegt das bereits von Gesetzes wegen vermutete öffentliche Interesse daran, den Anordnungen der Antragsgegnerin auf Absonderung der Antragsteller in sog. häusliche Quarantäne sofortige Wirksamkeit beizumessen, deren Interesse, den damit verbundenen Einschränkungen vorläufig nicht nachkommen zu müssen. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dürfte der Widerspruch der Antragsteller keine Aussicht auf Erfolg haben, weil die durch die Anordnungen vom 1. Oktober 2020 ausgesprochene Absonderung in sog. häusliche Quarantäne aller Voraussicht nach rechtmäßig war.

1. Rechtsgrundlage für die Anordnungen sind §§ 28 Abs. 1 S. 1, 30 Abs. 1 S. 2 IfSG. Werden nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG (u.a.) Ansteckungsverdächtige festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen. Nach § 30 Abs. 1 S. 1 IfSG hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass Personen, die an einer der dort genannten (bei den Antragstellern nicht vorliegenden Krankheiten) erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann nach § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden.

2. Die Voraussetzungen für eine Absonderungsanordnung nach § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG liegen im Falle der Antragsteller vor, da sie als Ansteckungsverdächtige anzusehen sind. Die in § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG genannten Personenkreise sind in § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG legaldefiniert. Nach § 2 Nr. 7 IfSG ist "Ansteckungsverdächtiger" eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Bei den Antragstellern, die nach eigenen Angaben symptomfrei sind, handelt es sich um Ansteckungsverdächtige im Sinne dieser Regelung. Die Aufnahme von Krankheitserregern im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person hatte, wobei eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit hierfür nicht genügt. Erforderlich, aber auch und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Nach den allgemein im Polizei- und Ordnungsrecht geltenden Grundsätzen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, modifiziert das Bundesverwaltungsgericht sodann diesen Maßstab dahingehend, dass es sachgerecht erscheint, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, flexiblen Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Bei hochansteckenden und teilweise tödlich verlaufenden Erkrankungen genügt danach eine vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontaktes.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Martin BeckerPatrizia KleinAlexandra Klimatos

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus ZDF (heute und heute.de) 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Man wird sehr gut beraten. Und man bekommt schnell eine Antwort.Danke☺️
Verifizierter Mandant
Ich wurde von Frau Rechtsanwältin Patrizia Klein in einer Bankangelegenheit äußerst kompetent beraten. Die Umsetzung der Beratung hat zu einem ...
Verifizierter Mandant