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Corona-Maßnahmen: Erfolgloser Antrag gegen sämtliche Anordnungen der Allgemeinverfügung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Der in M. wohnhafte Antragsteller wendet sich gegen die in der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 23. September 2020 verfügten Maßnahmen aufgrund erhöhter Infektionszahlen.

Der Antragsteller beantragt mit Schriftsatz vom 25. September 2020 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, „die sofortige Aussetzung der Maskenpflicht an belebten Plätzen in M., sowie der Kontaktbeschränkung auf 5 Personen in der Gastronomie, sowie aller Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Überschreiten des 7-Tag-Index vom 23.9 2020 stehen.“

Zur Begründung wird ausgeführt, dass für die angeordneten Maßnahmen keine Grundlage bestehe. Der 7-Tage-Inzidenz-Wert von 50, den der Freistaat Bayern als Wert festgelegt habe, ab dem zwingend Maßnahmen ergriffen werden müssten, sei am 23. September 2020 nicht erreicht worden, da eine veraltete Einwohnerzahl herangezogen worden sei. Bei Zugrundelegung einer aktuellen Einwohnerzahl von 1,56 Millionen ergebe sich ein Inzidenz-Wert von unter 48.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag, der nach §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt.VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen sämtliche Anordnungen der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin am 23. September 2020 auszulegen ist, hat keinen Erfolg. Er ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.

1. Der Antrag ist schon unzulässig, soweit er sich gegen Nrn. 2 (Kontaktbeschränkung in Gastronomiebetrieben), 4 (Teilnehmerbeschränkung bei Veranstaltungen) und 5 (Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen) der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung wendet. Insoweit ist er unstatthaft, da der Antragsteller in der Hauptsache in Bezug auf die zugrundeliegenden Regelungen nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist.

1.1 Eine Anfechtungsklage ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre genügt dabei die Möglichkeit einer behaupteten Rechtsverletzung. Die Darlegung muss grundsätzlich substantiiert sein, wobei keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Erforderlich sind vor allem Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht, warum, wodurch und in welchen Rechten sich der Kläger betroffen fühlt. Die Darlegungslast bezieht sich primär auf die Darlegung der die Rechtsverletzung begründenden Tatsachen.

Soweit der Betroffene Adressat eines Verwaltungsakts ist, der ihm ein Handeln, Unterlassen oder Dulden gebietet, ergibt sich aus dem zumindest durch das Auffanggrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG begründeten umfassenden Schutz seiner Freiheitssphäre grundsätzlich stets die Möglichkeit einer Rechtsverletzung.

Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die angefochtenen Regelungen in Nrn. 2, 4 und 5 der Allgemeinverfügung sich zwar formal auch an den Antragsteller richten, insofern er als in M. wohnhaft diesen für das Stadtgebiet (Nrn. 2 und 4) bzw. das Zentrum der Stadt (Nr. 5) geltenden Regelungen bei Erfüllung ihres Tatbestandes unterworfen ist. Im Falle einer Allgemeinverfügung ist jeder Betroffene nur im Hinblick auf die ihn materiell betreffende Regelung, nicht schlechthin gegen die Allgemeinverfügung als solche oder die materiell andere Personen betreffenden Regelungen, klagebefugt.

In diesem Fall reicht es nicht aus, dass der Kläger nur formal Adressat einer Regelung sein könnte, sondern er muss, damit auch hier Popularklagen ausgeschlossen werden, darlegen, inwieweit er in seiner konkreten Situation als Angehöriger der konkret adressierten Gruppe durch die angefochtenen Regelungen materiell betroffen ist. Er muss hinreichend substanziiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Regelungen oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt wird.

1.2 Der Antragsteller hat hier nicht dargelegt, dass er von den in Rede stehenden Regelungen in Nrn. 2, 4 und 5 der Allgemeinverfügung in seiner konkreten Situation aktuell und mehr als nur potentiell betroffen ist.

Zur Darlegung einer möglichen Beschwer durch die Kontaktbeschränkung in Gastronomiebetrieben, die Reduzierung des Teilnehmerkreises von Veranstaltungen sowie der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an bestimmten Orten der Münchner Innenstadt hätte der Antragsteller wenigstens geltend machen müssen, dass er in seiner konkreten Situation aufgrund konkreter Umstände tatsächlich und aktuell durch die Regelung beschwert sein könnte. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil die Allgemeinverfügung nur noch bis zum 1. Oktober 2020, 24 Uhr, gültig ist.

Hierzu macht er aber in seiner Antragsschrift keinerlei Ausführungen. Er macht insbesondere nicht geltend, dass er tatbestandlich der Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 unterfallende Gastronomiebesuche oder Veranstaltungen, die gegen Nr. 4 verstoßen, bis zum 1. Oktober 2020 plant. Auch in Bezug auf die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Zentrum M. hat er, in M.-A. wohnhaft, nicht dargelegt, dass er konkret plant, sich bis zum 1. Oktober 2020 zu den betroffenen Örtlichkeiten begeben zu wollen.

1.3 Im Übrigen ist der Antrag zulässig.

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Theresia DonathHont Péter HetényiDr. Rochus Schmitz

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