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Gaststättenbetreiber begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen COVID 19 Maßnahme

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Die Antragstellerin erhob am 25. September 2020 gegen die Regelungen in Nrn. 2 und 4 der Allgemeinverfügung vom 23. September 2020 Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Gleichzeitig beantragt sie im Wege des Eilverfahrens:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Nr. 2 und 4 der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 23. September 2020 enthaltene Regelung wird angeordnet.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Antragstellerin auf Grundlage der bisherigen Rechtslage zahlreiche Reservierungen angenommen habe und an der Veranstaltung „Wirtshauswiesn 2020“ teilnehme.

Voraussetzung und Begründung der Allgemeinverfügung sei insbesondere die Annahme, dass der 7-Tages-Inzidenzwert des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) von 50 Fällen pro 100.000 Einwohnern in der Landeshauptstadt M. überschritten werde. Der aktuelle Wert liege aber bei 45,12 und damit deutlich unter der Grenze von 50.

Die angegriffenen Bestimmungen seien zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie weder geeignet, noch erforderlich und angemessen.

Die Antragstellerin habe ein von der Antragsgegnerin genehmigtes und von ihr (der Antragstellerin) überwachtes Hygienekonzept, welches gewährleiste, dass im Gaststättenbereich Hygienemaßnahmen und der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werde. Insbesondere könnten aufgrund der Pflicht der Gäste, Kontaktdaten zu hinterlassen, Infektionsketten problemlos nachvollzogen werden. Darin unterscheide sich ihr Gastronomiebetrieb maßgeblich vom öffentlichen und privaten Raum, in dem die Einhaltung von Hygienemaßnahmen und der Mindestabstand nicht überwacht werden könne und in dem die nach Nachverfolgung von Infektionen in der Tat schwierig sei. Deshalb sei die Erstreckung der Kontaktbeschränkung unter Nr. 1 der Allgemeinverfügung sowie die Begrenzung der Teilnehmerzahl von Veranstaltungen auf 25 bzw. 50 Personen auf Gaststätten unverhältnismäßig. Die Allgemeinverfügung enthalte diesbezüglich keine nachvollziehbare Begründung.

Im Gastronomiebetrieb der Antragstellerin sei zu keiner Zeit gegen infektionsrechtliche Bestimmungen verstoßen worden und es seien keine Covid-19-Infektionen aufgetreten. Die Beschränkung auf 5 Personen sei willkürlich.

Im Übrigen zeige der deutlich unter 50 liegende 7-Tages-Inzidenzwert sowie die aktuell wieder niedrigere Reproduktionszahl 0,80, dass die Verfügung keine valide Datenbasis habe und die Einschränkung der Grundrechte der Antragstellerin nicht rechtfertige.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig, da Anfechtungsklagen gegen Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 28 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

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