Das Verwaltungsgericht Bremen hat den Eilantrag der Schausteller gegen den Widerruf der Zulassung des Bremer Freipaak abgelehnt.
Nachdem die Anzahl der zugelassenen Besucherinnen und Besucher zwischenzeitlich bereits auf 3.000 reduziert worden war, widerrief die zuständige Behörde die Zulassung mit Bescheid vom 06.10.2020. Sie verwies auf drastisch steigende Infektionszahlen. Die Antragstellerin wandte sich mit einem Eilantrag gegen diesen Widerruf.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Widerruf rechtmäßig.
Im Beschluss vom 16.10.2020 wiesen die Richter darauf hin,
1. dass die Zulassung unter dem Vorbehalt ihrer jederzeitigen Widerruflichkeit in Bezug auf eine Änderung des Infektionsgeschehens erteilt worden war und die Antragstellerin nicht auf den Bestand der Zulassung vertrauen konnte. Aufgrund der zuletzt stark angestiegenen Infektionszahlen im Stadtgebiet Bremen liege ein sachlicher Grund für den Widerruf vor.
2. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sei nicht gegeben. Die immense wirtschaftliche Bedeutung des Einzelhandels lasse es zu, dass zunächst von einer flächendeckenden Schließung des Einzelhandels abgesehen und den Einkaufs- und Versorgungsbedürfnissen gegenüber Freizeitbedürfnissen ein höheres Gewicht beigemessen werde. In der Gastronomie seien aufgrund der geringeren Anzahl an Gästen Infektionsketten deutlich einfacher nachzuverfolgen als bei der Durchführung einer Freizeitveranstaltung mit 3.000 gleichzeitig anwesenden, über den Tag verteilt u.U. deutlich mehr Besucherinnen und Besuchern.
3. Der Widerruf ist aus Sicht der Kammer auch verhältnismäßig. Zwar wiege der Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Schausteller schwer. Angesichts der weiter exponentiell steigenden Neuinfektionen sei dieser Eingriff aus Gründen des Schutzes von Leib und Leben der Stadtbevölkerung und der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems jedoch gerechtfertigt. Auch weiterhin lasse sich eine bedeutende Anzahl an (Neu-)Infektionen nicht bestimmten Ausbruchssituationen zuordnen. Eine Nichteinhaltung der Abstandsregeln durch die Besucherinnen und Besucher des „Freipaaks“ könne nicht ausgeschlossen werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Antragstellerin, hinter der mehrere Schaustellerunternehmen stehen, war am 23.09.2020 die jederzeit widerrufliche Erlaubnis erteilt worden, in der Zeit vom 02.10.2020 bis zum 01.11.2020 auf der Bürgerweide in Bremen einen temporären Freizeitpark (Freipaak) mit maximal 6.000 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern durchzuführen. Die Antragstellerin hatte zuvor ein umfassendes Schutz- und Hygienekonzept vorgelegt.Nachdem die Anzahl der zugelassenen Besucherinnen und Besucher zwischenzeitlich bereits auf 3.000 reduziert worden war, widerrief die zuständige Behörde die Zulassung mit Bescheid vom 06.10.2020. Sie verwies auf drastisch steigende Infektionszahlen. Die Antragstellerin wandte sich mit einem Eilantrag gegen diesen Widerruf.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Widerruf rechtmäßig.
Im Beschluss vom 16.10.2020 wiesen die Richter darauf hin,
1. dass die Zulassung unter dem Vorbehalt ihrer jederzeitigen Widerruflichkeit in Bezug auf eine Änderung des Infektionsgeschehens erteilt worden war und die Antragstellerin nicht auf den Bestand der Zulassung vertrauen konnte. Aufgrund der zuletzt stark angestiegenen Infektionszahlen im Stadtgebiet Bremen liege ein sachlicher Grund für den Widerruf vor.
2. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sei nicht gegeben. Die immense wirtschaftliche Bedeutung des Einzelhandels lasse es zu, dass zunächst von einer flächendeckenden Schließung des Einzelhandels abgesehen und den Einkaufs- und Versorgungsbedürfnissen gegenüber Freizeitbedürfnissen ein höheres Gewicht beigemessen werde. In der Gastronomie seien aufgrund der geringeren Anzahl an Gästen Infektionsketten deutlich einfacher nachzuverfolgen als bei der Durchführung einer Freizeitveranstaltung mit 3.000 gleichzeitig anwesenden, über den Tag verteilt u.U. deutlich mehr Besucherinnen und Besuchern.
3. Der Widerruf ist aus Sicht der Kammer auch verhältnismäßig. Zwar wiege der Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Schausteller schwer. Angesichts der weiter exponentiell steigenden Neuinfektionen sei dieser Eingriff aus Gründen des Schutzes von Leib und Leben der Stadtbevölkerung und der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems jedoch gerechtfertigt. Auch weiterhin lasse sich eine bedeutende Anzahl an (Neu-)Infektionen nicht bestimmten Ausbruchssituationen zuordnen. Eine Nichteinhaltung der Abstandsregeln durch die Besucherinnen und Besucher des „Freipaaks“ könne nicht ausgeschlossen werden.
VG Bremen, 16.10.2020 - Az: 5 V 2211/20
Nachfolgend: OVG Bremen, 22.10.2020 - Az: 1 B 325/20
Quelle: PM des VG Bremen
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz, RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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