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Versammlungen „Klimastreik Fridays for Future #KeinGradWeiter!“ dürfen weitgehend wie beantragt stattfinden

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet ist, Ausnahmegenehmigungen zur Durchführung der drei geplanten Versammlungen „Klimastreik Fridays for Future #KeinGradWeiter!“ entsprechend der Anmeldungen mit einer jeweiligen Teilnehmerzahl von 3.500 unter Einhaltung des hierfür erstellten Hygienekonzeptes zu erteilen; dabei ist zwischen den Abschlusskundgebungen der drei Aufzüge zueinander jeweils ein Abstand von 300 Metern einzuhalten.

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO sind Aufzüge sowie Versammlungen unter freiem Himmel mit über 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern grundsätzlich untersagt; allerdings sind sie im Ausnahmefall von der Versammlungsbehörde auf Antrag und unter Beachtung des versammlungsrechtlichen Kooperationsgebots zuzulassen, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Nach Auffassung der Freien und Hansestadt Hamburg sind für die eingangs genannten Versammlungen aus Gründen des Infektionsschutzes nur Teilnehmerzahlen von maximal 1.000 Personen pro Aufzug vertretbar.

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts genügen diese Beschränkungen der Versammlungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, weil die Freie und Hansestadt Hamburg pauschal auf das abstrakte Infektionsrisiko und die geplante Personenzahl der Versammlungen abstellt, ohne sich mit dem konkreten Hygienekonzept des Versammlungsanmelders auseinanderzusetzen. Die Stadt kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine unübersichtliche Lage und ein Unterschreiten des Mindestabstands sicher ausgeschlossen sein müssten. Abzustellen ist vielmehr auf eine infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit, also eine hinreichende Sicherheit. Das gegenwärtige Infektionsgeschehen ist nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht derart gravierend, dass ohne nähere Begründung davon ausgegangen werden könnte, ein Aufzug oder eine Versammlung von mehr als 1.000 Personen müsse (zwingend) untersagt werden.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann die Freie und Hansestadt Hamburg Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.


VG Hamburg, 25.09.2020 - Az: 14 E 4035/20

Quelle: PM des VG Hamburg


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