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Betriebsschließung wegen Corona

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 24 Minuten

Mit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO begehrt die Antragstellerin u.a., den Vollzug von § 11 Abs. 5 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19. Juni 2020 (6. BayIfSMV - BayMBl. 2020 Nr. 348) einstweilen auszusetzen, soweit dieser dem Betrieb eines Clubs entgegensteht.

Die Antragstellerin, die in München einen Club betreibt, wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag und ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO jeweils gegen die gesamte 6. BayIfSMV, insbesondere gegen § 11 Abs. 5 der 6. BayIfSMV. Hilfsweise begehrt sie, ihr nach § 47 Abs. 6 VwGO zu gestatten, die Innenräumlichkeiten ihres Clubs „unter Beachtung der Bestimmungen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus“ für den Publikumsverkehr zu öffnen. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe für die Durchführung verschiedener Veranstaltungen im Club Ausnahmegenehmigungen beantragt und hierfür ein umfassendes Schutz- und Hygienekonzept vorgelegt. Gleichwohl seien ihr Ausnahmegenehmigungen von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde versagt worden. § 11 Abs. 5 der 6. BayIfSMV verletze ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) und den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Antragsgegner rechtfertige die Regelung ausschließlich mit dem Argument, dass in Clubs getanzt werde und sich durch den Körperkontakt die Infektionsgefahr, insbesondere durch alkoholisierte, damit der Sozialkontrolle nur beschränkt zugängliche Gäste potenziert sei. Diese stark holzschnittartige Argumentation gehe fehl und berücksichtige nicht die besonderen Verhältnisse im Einzelfall, insbesondere die Tatsache, dass sich dieser Gefahr durch entsprechende restriktive Maßnahmen des Betreibers im Rahmen seines Schutz- und Hygienekonzepts wirksam begegnen lasse. Die generelle und ausnahmslose Schließung von Musikclubs sei nicht geeignet, soziale Kontakte zur Vermeidung einer weiteren Verbreitung einer Infektionskrankheit zu reduzieren, weil nicht ersichtlich sei, warum von einem Club größere Infektionsgefahren ausgehen sollten als von Speisewirtschaften, Läden, Museen oder (zulässigen) Privatveranstaltungen. Die angegriffene Regelung sei auch nicht erforderlich, seit geraumer Zeit liege die Neuinfektionsrate in der Landeshauptstadt München bei nahe Null. Die Komplettschließung der Betriebe eines einzigen Wirtschaftsbereichs, der weder für besonders hohe Kundenzahlen noch für eine im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen erhöhte Gefahr des Körperkontakts bekannt sei, sei gerade bei Berücksichtigung der begünstigenden Regelung für andere Betriebe weder erforderlich noch angemessen. Mehrere Bestimmungen der 6. BayIfSMV sähen mildere Mittel als die Schließung vor, so zum Beispiel die Regelungen über Gottesdienste (§ 6 der 6. BayIfSMV), öffentliche Verkehrsmittel (§ 8 der 6. BayIfSMV), Handel und Dienstleistungsbetriebe (§ 12 der 6. BayIfSMV), Bibliotheken (§ 20 der 6. BayIfSMV) und Kulturstätten (§ 21 der 6. BayIfSMV), insbesondere aber die Regelungen über Speisewirtschaften (§ 13 Abs. 5 der 6. BayIfSMV) und private Feiern (§ 5 Abs. 2 der 6. BayIfSMV). Es sei nicht ersichtlich, warum Clubs nicht unter Beachtung vergleichbarer Schutzvorkehrungen betrieben werden könnten. Diese Ungleichbehandlung verstoße auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, sie sei schon sachlich nicht gerechtfertigt, jedenfalls aber unverhältnismäßig. Bei einer Folgenabwägung überwiege das Interesse der Antragstellerin. Ihr drohten existentielle, nicht reversible finanzielle Schäden, wenn sie ihren Club weiter komplett geschlossen halten müsse.

Der Hauptantrag hat keinen Erfolg. Er ist teilweise unzulässig und, soweit er zulässig ist, unbegründet.

1. Soweit sich die Antragstellerin mit ihrem auf einstweilige Außervollzugssetzung der gesamten 6. BayIfSMV gerichteten Hauptantrag (auch) gegen § 11 Abs. 5 der 6. BayIfSMV wendet, ist der Antrag zulässig. Insofern kommt ihr die erforderliche Antragsbefugnis zu. Die mit § 11 Abs. 5 der 6. BayIfSMV angeordnete Betriebsschließung führt zu Grundrechtseingriffen von erheblicher Intensität, wobei in erster Linie das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls auch das von der Eigentumsgarantie erfasste Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) betroffen sind. Art. 14 Abs. 1 GG schützt zwar nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern und keine bloßen Umsatz- und Gewinnchancen und geht auch nicht über die Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG hinaus. Der Antragstellerin entstehen durch die Betriebsschließung aber erhebliche wirtschaftliche Einbußen; überdies ist nicht auszuschließen, wenn auch von der Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt, dass ihr Betrieb bei einer (längeren) Schließung in seiner Existenz gefährdet wäre.

Der weitergehende (Haupt-)Eilantrag auf einstweilige Aussetzung der gesamten 6. BayIfSMV ist dagegen mangels Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) unzulässig. Nicht dargelegt oder sonst erkennbar ist, inwiefern sich diese - für andere Lebens- und Wirtschaftsbereiche geltende - Regelungen negativ auf die Rechtsstellung der Antragstellerin als Betreiberin eines Clubs auswirken können.

2. Soweit der (Haupt-)Eilantrag zulässig ist, erweist er sich als unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor.

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