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Corona-Pandemie und der Schulbetrieb

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 53 Minuten

Die Antragsteller begehren mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO der Sache nach zuletzt, § 16 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 19. Juni 2020 (vgl. 2126-1-10-G, BayMBl. 2020 Nr. 348, im Folgenden: 6. BayIfSMV) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der 6. BayIfSMV und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 24. Juni 2020 (vgl. BayMBl. 2020 Nr. 362, im Folgenden: Änderungsverordnung zur 6. BayIfSMV v. 24.6.2020) und der Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Juni 2020 (vgl. BayMBl. 2020 Nr. 374, im Folgenden: Änderungsverordnung zur 6. BayIfSMV v. 30.6.2020) bis auf den Satz „Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen an Schulen im Sinne des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes sind zulässig“ einstweilen außer Vollzug zu setzen.

Zur Begründung tragen sie Folgendes vor: Der in § 16 Abs. 1 der 6. BayIfSMV verankerte Mindestabstand führe dazu, dass die Antragstellerin zu 3., welche die 10. Klasse eines G-8-Gymnasiums besuche, und die Antragstellerin zu 4., welche die 6. Klasse eines Gymnasiums besuche, sowie die Antragstellerin zu 5., welche die 1. Klasse einer Grundschule besuche, derzeit nur im Wochenwechsel Präsenzunterricht an der Schule erhielten. Dies greife in das Grundrecht der Antragstellerinnen zu 3. bis 5. auf Bildung sowie das Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ein. Dazu verletze der Antragsgegner seine Verpflichtung aus Art. 133 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung. Neben das Recht und die Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung gemäß Art. 6 Abs. 2 GG trete der staatliche Auftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG, jedem Kind die Erziehung und Bildung zu verschaffen, die es zur gleichberechtigten Teilhabe benötige. Das Recht auf Bildung sei Grundlage für die Inanspruchnahme von anderen Grundrechten. Daneben folge das Grundrecht auf Bildung auch aus Art. 128 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung, der hier allerdings nicht zu prüfen sei, sowie aus Art. 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Art. 13 des UN-Sozialpakts. Keine der von den Antragstellerinnen zu 3. bis 5. besuchten Schulen böten adäquaten Ersatz für den Wegfall des unbeschränkten Präsenzunterrichts. Zwar hätten die Schulen Arbeitsaufträge mit Anleitungen ausgegeben. Dabei blieben jedoch Fächer wie Sport, Kunst und Musik unberücksichtigt. Außerdem seien die Videokonferenzen zu spät, zu spärlich, zu unregelmäßig und nur beschränkt eingeführt worden und würden nun auch wieder wegfallen. Der Mindestabstand und die Beschränkung des Präsenzunterrichts beraube die Antragstellerinnen zu 3. bis 5. der Schule als sozialer und kultureller Begegnungsstätte. Die Lernziele würden verfehlt. Dazu müssten Eltern den technischen Support zur Nutzung digitaler Angebote stellen. Überdies seien die Antragsteller zu 1. und 2. in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 12 GG verletzt. Es sei zwar für einen begrenzten Zeitraum bei arbeitsteiligem Vorgehen möglich, Vollzeittätigkeit, Kinderbetreuung, Unterricht zu Hause und Haushalt miteinander in Einklang zu bringen. Dies sei aber eine erhebliche Belastung. Ein Elternteil müsse abwechselnd stets im Homeoffice arbeiten. Dies sei nur mit Wohlwollen und Unterstützung des Arbeitgebers möglich. Die angegriffene Norm sei ohne Beteiligung des Parlaments erlassen worden. Es sei nicht gesichert, dass mit dem neuen Schuljahr ein regulärer Schulbetrieb wiederaufgenommen werden könne. Außerdem sei das Zitiergebot hinsichtlich des Rechts auf Bildung (soweit grundgesetzlich geschützt) oder Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG nicht eingehalten. Schließlich sei die angegriffene Norm auch unverhältnismäßig. Sie sei insbesondere nicht geeignet, weil nur veraltete, empirisch nicht belegte Vermutungen dafür existierten, dass Kinder wesentlich zur Verbreitung des SARS-CoV-2 beitragen würden, ein regulärer Schulbetrieb mit einer signifikanten Erhöhung des Risikos erneuter Infektionsketten verbunden sei, und weil die Schülerinnen und Schüler sich anderweitig treffen würden. Sie sei auch nicht erforderlich, weil andere Mittel milder seien, darunter Schutzmaßnahmen gegenüber Risikogruppen, Veranstaltungsverbote, regelmäßige Tests und Temperaturmessungen, die Einhaltung der Maskenpflicht sowie die Corona-App. Außerdem sei der reguläre Präsenzunterricht bereits für die Zeit nach den Schulferien geplant. Sie sei auch nicht angemessen, unter anderem weil schwere soziale und psychische Störungen auf Seiten der Kinder und unter Umständen der Verlust des Arbeitsplatzes auf Seiten der Eltern drohe und die vom Antragsgegner angenommene Infektionsgefahr so nicht bestehe. In der Folge leiteten die Antragsteller ergänzend ein subjektiv-öffentliches Recht auf unbeschränkten Präsenzunterricht aus der Pflicht des Antragsgegners zur Gewährleistung eines funktionierenden Schulsystems anhand von Art. 56, 35, 36 Abs. 1, Art. 50 und 49 BayEUG her, der dieser derzeit gänzlich nicht nachkomme. Zudem werde mit dem alternierenden Präsenzunterricht der Gleichheitssatz verletzt, weil Eltern die üblicherweise von Lehrkräften zu erfüllenden Unterrichts- und Unterstützungsleistungen erbringen müssten.

1. Der zulässige Eilantrag ist unbegründet.

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