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Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Gebots kontaktfreier Sportausübung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Der Antragsteller begehrt die Wiederöffnung seiner Kampfsportschule im Wege einer einstweiligen Anordnung nach deren Schließung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung).

Der Antragsteller begehrt gegenüber der Antragsgegnerin die Feststellung der mangelnden Verbindlichkeit der in § 9 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 und Abs. 2 Nr. 1 6. BayIfSMV getroffenen Regelung für seinen Betrieb. Die begehrte Feststellung, dass diese Regelung der paarweisen Ausübung des Kampfsports im Betrieb des Antragstellers nicht entgegensteht, ist wegen des Vorrangs des Normenkontrollverfahrens einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht aber nicht zugänglich, so dass der Antrag unstatthaft ist.

Gemäß § 9 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 und Abs. 2 Nr. 1 der 6. BayIfSMV ist die Sportausübung in Sportstätten nur in kontaktfreier Durchführung erlaubt, ohne dass eine Befreiungsmöglichkeit von dieser Regelung vorgesehen ist. Eine Ausnahme von dem Gebot der kontaktfreien Durchführung sieht die Verordnung dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 7 6. BayIfSMV zufolge ausschließlich für den Tanzsport vor. Da der Wortlaut die Grenze der Auslegung bildet und der Wille des Verordnungsgebers, ausschließlich den Tanzsport von der kontaktfreien Durchführung auszunehmen, hieraus eindeutig zutage tritt, kommt vorliegend eine anderweitige Interpretation - auch im Wege der verfassungskonformen Auslegung - nicht in Betracht. Damit ist es dem Antragsteller auf Grundlage einer abstrakt-generellen Regelung der Verordnung derzeit untersagt, in seinem Betrieb Kampfsport mit Körperkontakt anzubieten, ohne dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Verordnungsbestimmung eine abweichende behördliche Entscheidung oder Auslegung im Einzelfall möglich wäre. Eine Normverwerfungskompetenz steht der Antragsgegnerin als normanwendender Behörde nicht zu. Unter Weitergeltung der Verordnungsbestimmung in der derzeitigen Fassung ist das Rechtsschutzziel des Antragstellers mithin nicht erreichbar.

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