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Genehmigung zur Öffnung der Trampolinhalle

Corona-Virus Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die Antragstellerin betreibt eine Trampolinhalle mit einer Gesamtfläche von rund 4.000 m² in … Aufgrund der vom Freistaat Bayern im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus erlassenen Infektionsschutzmaßnahmen ist der Betrieb seit dem 16. März 2020 geschlossen.

Die Antragstellerin beantragt zuletzt sinngemäß,

1. den im zugrundeliegenden Eilverfahren nach § 123 VwGO ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Mai 2020 (AN 18 E 20.01019) analog § 80 Abs. 7 VwGO dahingehend abzuändern, dass die Stadt … im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, der Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu genehmigen, ihre Trampolinhalle unter den Vorgaben der 5. BayIfSMV zu öffnen;
hilfsweise:

2. den im zugrundeliegenden Eilverfahren nach § 123 VwGO ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Mai 2020 (AN 18 E 20.01019) analog § 80 Abs. 7 VwGO dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass § 11 Abs. 5 5. BayIfSMV dem Betrieb der Trampolinhalle der Antragstellerin nicht entgegensteht, sofern die jeweils geltenden Vorgaben der gültigen und derzeit aktuellsten 5. BayIfSMV sowie des sonstigen öffentlichen Infektionsschutzes eingehalten werden;

3. den im zugrundeliegenden Eilverfahren nach § 123 VwGO ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Mai 2020 (AN 18 E 20.01019) analog § 80 Abs. 7 VwGO dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die Trampolinhalle der Antragstellerin nicht unter die „vergleichbaren Freizeiteinrichtungen“ im Sinne von § 11 Abs. 5 5. BayIfSMV fällt und somit unter den dort genannten Voraussetzungen - spätestens zum 8. Juni 2020 - eröffnen darf;

4. den im zugrundeliegenden Eilverfahren nach § 123 VwGO ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Mai 2020 (AN 18 E 20.01019) analog § 80 Abs. 7 VwGO dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass es sich bei der Einrichtung der Antragstellerin um eine Einrichtung handelt, welche § 9 5. BayIfSMV unterfällt und somit unter den dort genannten Voraussetzungen - spätestens zum 8. Juni 2020 - eröffnen darf;

5. festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, der in der 5. BayIfSMV enthaltenen Schließungsverfügung Folge zu leisten.

Der Antrag war abzulehnen; er ist bereits unzulässig.


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VG Ansbach, 05.06.2020 - Az: AN 18 E 20.01056


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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