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Terminverlegung wegen begrenzter Kapazitäten im Sitzungssaal aufgrund von Sicherheitsvorkehrungen infolge der Corona-Pandemie

Corona-Virus Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die nach Zurückverweisung der Sache - Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses zur wasserwirtschaftlichen Neuordnung der Alten Süderelbe - durch das Bundesverwaltungsgericht anberaumte mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren war zunächst auf den 16. April 2020 terminiert gewesen. Dieser Temin war Ende März 2020 wegen der Corona-Pandemie abgesetzt worden. Ein neuer Termin war in der Folge für den 18. Juni 2020 anberaumt worden.

Unter dem 29. Mai 2020 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass im Sitzungssaal des Oberverwaltungsgerichts aus Gründen des Gesundheitsschutzes derzeit nur eine eingeschränkte Anzahl von Plätzen zur Verfügung stehe, und dass deshalb jeder der insgesamt vier Beteiligten nur mit jeweils zwei Personen am Termin teilnehmen könne. Die fünf für die Öffentlichkeit vorgesehenen Plätze könnten von den Beteiligten eingenommen werden, sofern sie am Sitzungstag frei blieben.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 hat der Kläger beantragt, den Termin an Ort und Stelle im Vorhabengebiet zu verlegen. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 11. Juni 2020, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgelehnt.

Am 15. Juni 2020 hat der Kläger beantragt, „den auf den 18. Juni 2020 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und zu verlegen, falls nicht gewährleistet werden kann, dass mindestens ein Vertreter des Klägers mit seinem Prozessbevollmächtigten sowie einem Sachbeistand an der mündlichen Verhandlung in Gänze teilnehmen kann“: Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG sei es im Sinne einer sachdienlichen Verhandlung unverzichtbar, dass als Vertreter des Klägers ein Vorstandsmitglied, der Prozessbevollmächtigte sowie ein Sachbeistand - Frau Dr. ... - dauerhaft an der Verhandlung aktiv teilnehmen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragsbegründung wird auf die Antragsschrift Bezug genommen.

Über den Antrag entscheidet gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 4 Satz 1 ZPO der Vorsitzende.

Der Antrag ist abzulehnen. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt:

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