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Begleiteter Umgang in der Corona-Pandemie

Corona-Virus Lesezeit: ca. 1 Minute

Hat das Jugendamt seine Bereitschaft zur Begleitung des Umgangs erklärt und das Familiengericht daraufhin, vom Jugendamt zu begleitende Elternumgänge geregelt, kann gegen das Jugendamt als umgangsbegleitende Institution kein Ordnungsgeld nach § 89 FamFG verhängt werden, wenn es die Umgangsbegleitung im Hinblick auf die Corona-Pandemie ausgesetzt hat, weil es seine Mitwirkungsbereitschaft jederzeit widerrufen kann.

Die Gründe des Widerrufs unterliegen keiner Nachprüfung durch das Familiengericht, so dass die umgangsbegleitende Person oder Institution - jedenfalls bei fehlender formeller Beteiligung am Verfahren - nicht Adressat einer vollstreckbaren Pflicht aus einem Umgangstitel sein kann.


OLG Frankfurt, 23.06.2020 - Az: 5 WF 107/20

ECLI:DE:OLGHE:2020:0623.5WF107.20.00

Nachfolgend: BGH, 09.06.2021 - Az: XII ZB 513/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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