Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass in Nordrhein-Westfalen wegen der Coronavirus-Pandemie zwar der Unterricht ruhe, Schülerinnen und Schüler in der dualen Ausbildung sowie in Praktika aber gleichheitswidrig nicht auch von Schul- und Betriebspraktika freigestellt würden. Sie zeigt nicht auf, dass sie hierdurch gemäß Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG in ihren eigenen Grundrechten verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass in Nordrhein-Westfalen wegen der Coronavirus-Pandemie zwar der Unterricht ruhe, Schülerinnen und Schüler in der dualen Ausbildung sowie in Praktika aber gleichheitswidrig nicht auch von Schul- und Betriebspraktika freigestellt würden. Sie zeigt nicht auf, dass sie hierdurch gemäß Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG in ihren eigenen Grundrechten verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.03.2020 - Az: VerfGH 28/20.VB-3
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0319.VERFGH28.20VB3.00
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