Das OVG Hamburg hat entschieden, dass Verbot von für den 01.05.2020 geplanten Versammlungen der Partei „Die Rechte“ rechtmäßig ist.
Nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung sind u.a. Versammlungen unter freiem Himmel grundsätzlich verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind zuzulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Freie und Hansestadt Hamburg hatte die von der Partei „Die Rechte“ beworbene Versammlung mit dem Titel „Zuwanderung bewirkt Sozialabbau: Gegen die rote und die goldene Internationale - heraus zum 1. Mai!“ wie auch eine Versammlung mit dem Titel „Wer lebt eigentlich von deiner Miete? Kapitalismus raus aus den Häusern!“, die jeweils in Hamburg-Harburg stattfinden sollten, aus Gründen des Infektionsschutzes verboten.
Das VG Hamburg hatte die hiergegen gerichteten Eilanträge der Antragsteller mit Beschlüssen vom 29.04.2020 (11 E 1790/20) sowie 30.04.2020 (17 E 1826/20) abgelehnt.
Diese Entscheidungen sind unanfechtbar.
Nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung sind u.a. Versammlungen unter freiem Himmel grundsätzlich verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind zuzulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Freie und Hansestadt Hamburg hatte die von der Partei „Die Rechte“ beworbene Versammlung mit dem Titel „Zuwanderung bewirkt Sozialabbau: Gegen die rote und die goldene Internationale - heraus zum 1. Mai!“ wie auch eine Versammlung mit dem Titel „Wer lebt eigentlich von deiner Miete? Kapitalismus raus aus den Häusern!“, die jeweils in Hamburg-Harburg stattfinden sollten, aus Gründen des Infektionsschutzes verboten.
Das VG Hamburg hatte die hiergegen gerichteten Eilanträge der Antragsteller mit Beschlüssen vom 29.04.2020 (11 E 1790/20) sowie 30.04.2020 (17 E 1826/20) abgelehnt.
Das OVG Hamburg hat die Rechtsmittel der Antragsteller gegen diese Entscheidungen abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist diese Regelung in der Coronavirus-Eindämmungsverordnung mit höherrangigem Recht - insbesondere der Versammlungsfreiheit - vereinbar. Die Antragsteller haben jeweils auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorliegen. Das Gericht teilt - in beiden Verfahren - die Einschätzung, dass die Durchführung der einzelnen Versammlungen aus infektionsschutzrechtlichen Gründen nicht vertretbar ist, weil die tatsächliche Anzahl der Teilnehmer die bisher in Aussicht gestellte Höchstzahl deutlich übersteigen dürfte. Vor diesem Hintergrund ist u.a. eine unübersichtliche und nur schwer zu bewältigende Gemengelage mit einem gesteigerten Ansteckungsrisiko zu erwarten.Diese Entscheidungen sind unanfechtbar.
OVG Hamburg, 04.05.2020 - Az: 5 Bs 66/20, 5 Bs 67/20
Quelle: PM des OVG Hamburg
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