Die Antragstellerin plant, in Berlin am 1. Mai 2020 einen aus 20 Teilnehmern in acht Fahrzeugen bestehenden Autokorso durchzuführen. Die von ihr beantragte Zulassung einer Ausnahme vom gegenwärtigen coronabedingten Versammlungsverbot hatte der Polizeipräsident in seiner Funktion als Versammlungsbehörde mit der Begründung abgelehnt, dass die Berliner Coronaverordnung dies lediglich für ortsfeste Versammlungen vorsehe. Das Verwaltungsgericht hatte ihn daraufhin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, eine solche Ausnahme auch für den Autokorso der Antragstellerin zuzulassen. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen bestätigt, der Versammlungsbehörde jedoch ausdrücklich den Erlass von Maßgaben zur Einhaltung des Infektionsschutzes gestattet.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2020 - Az: 11 S 36/20, 11 S 36.20
Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg
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