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Eilantrag gegen Untersagung einer Versammlung am 18. April 2020 in Halle erfolgreich

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Das Verwaltungsgericht Halle hat einem Eilantrag stattgegeben, der sich gegen die Untersagung der Durchführung einer angemeldeten Demonstration am Samstag, den 18. April 2020, auf dem Marktplatz der Stadt Halle zum Thema „Menschenrechte gelten für alle: ZASt Halberstadt schließen!“, wendet. Das Verbot wurde damit begründet, dass die Versammlung unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 3. SARS-CoV-2 EindV fiele und danach verboten sei. Aus der Anzahl der Teilnehmer (laut Anmeldung 30 bis 50 Personen) resultiere ein hohes Übertragungsrisiko der Infektionskrankheit SARS-CoV 2, welches auch durch bestimmte Auflagen nicht eingedämmt werden könne.

Nach Überzeugung des Gerichts hat der Antragsteller unter Berücksichtigung der Bedeutung der in Art. 8 Grundgesetz geregelten Versammlungsfreiheit einen Anspruch auf Zulassung der von ihm angemeldeten Veranstaltung nach § 1 Abs. 5 3. SARS-CoV-2 EindV. Hiernach können Versammlungen unter freiem Himmel durch die zuständige Versammlungsbehörde unter Beteiligung des zuständigen Gesundheitsamtes nach individueller Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden. Eine solche individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung, die auch die hohe Bedeutung der grundrechtlich garantierten Versammlungsfreiheit berücksichtige, habe der Antragsgegner bei seiner Entscheidung nicht vorgenommen. Nach dem vorgelegten Versammlungskonzept der Antragsteller, das bereits selbst umfangreiche Auflagen zur Einhaltung von Hygiene- und Abstandsvorschriften beinhalte, werde nach Auffassung des Gerichts dem Gesundheitsschutz bzw. Infektionsrisiken hinreichend Rechnung getragen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.


VG Halle, 17.04.2020 - Az: 5 B 190/20 HAL

Nachfolgend: OVG Sachsen-Anhalt, 18.04.2020 - Az: 3 M 60/20

Quelle: PM des VG Halle


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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