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Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte nach Ablehnung eines zumutbaren Angebots

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag eines einjährigen Kindes (vertreten durch dessen Eltern) abgelehnt, der auf die Verschaffung eines Platzes in einer nahe gelegenen Kindertagesstätte in der Stadt Halle gerichtet war.

Die Eltern gaben an, in den näher gelegenen Kindertagesstätten sei kein Platz verfügbar gewesen und es bestünden lange Wartelisten.

Die Eltern des Antragstellers hatten das Angebot der Antragsgegnerin eines Platzes in einer etwas weiter entfernten - aber nach Auffassung des Gerichts noch zumutbar erreichbaren - Kindertagesstätte abgelehnt.

Die Zumutbarkeit der Erreichbarkeit ist im Einzelfall zu prüfen.

Bei städtischen Verhältnissen wird die Zumutbarkeit in der Regel anzunehmen sein, wenn die Kindertagesstätte bis etwa 5 Kilometer vom Wohnort entfernt gelegen oder innerhalb einer halben Stunde erreichbar ist.

In der Nichtannahme eines angebotenen, zumutbar erreichbaren Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung liegt nach Auffassung des Gerichts ein Verzicht auf die gegenwärtige Realisierung des Anspruchs auf einen solchen Platz aus § 24 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch, 8. Buch und § 3 Abs. 1 Kinderförderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.

Es ist in einem solchen Fall verhältnismäßig, Eltern und deren Kinder dann darauf zu verweisen, gewisse Wartezeiten in Kauf nehmen zu müssen, bis ein neuer Platz angeboten werden kann oder bei den gewünschten Einrichtungen über die dortigen Wartelisten einen Platz zu erreichen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.


VG Halle, 06.03.2020 - Az: 3 B 175/20

Quelle: PM des VG Halle

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