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Eilantrag gegen Versammlungsverbot abgewiesen: Angemeldete Versammlung nicht vom Versammlungsgesetz geschützt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Antragsteller zeigte der Antragsgegnerin am 30. März 2021 die Durchführung einer Versammlung mit 100 erwarteten Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu dem Thema „Gegen die Corona-Faschisten und für die Freiheit, das Grundgesetz und die Herrschaft des Volkes. Aktion für das Grundgesetz“ an. Die Versammlung soll an zwölf aufeinanderfolgenden Tagen ab dem 1. April bis zum 12. April, jeweils vom 22:00 bis 24:00 Uhr vor dem Privathaus des niedersächsischen Ministerpräsidenten als stationäre Versammlung stattfinden.

Im Vorfeld hat der Antragsteller am 30. März 2021 einen Newsletter per E-Mail mit dem Betreff „Genau 12 Corona-Demonstrationen vor dem Privathaus des Corona-Faschisten Stefan Weil sind offiziell angemeldet worden !!“ verschickt. Parallel hat der Antragsteller auf seinem frei zugänglichen Blog für die Versammlung geworben.

Mit Bescheid vom 31. März 2021 verbot die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die geplanten Versammlungen sowie jede Form von Ersatzveranstaltung in Hannover. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die angemeldete Versammlung darauf abziele, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Niedersächsischen Ministerpräsidenten zu verletzen. Die Vorbereitungshandlung zur Versammlung zeigten eine erkennbare aggressiv-feindliche Kampagnenplanung, die offenkundig dem Zweck diene, ein Klima der Aggression gegen Vertreter der Politik zu schüren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich der Eilantrag des Antragstellers. Zur Begründung führt er aus, er rufe nicht zu Gewalt auf, sondern plane die Durchführung einer friedlichen Versammlung.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt.

Die Anordnung eines Versammlungsverbotes werfe verfassungsrechtlich keine besonderen Probleme auf, wenn die vorzunehmende Prognose mit hoher Wahrscheinlichkeit ergebe, dass der Veranstalter selbst und sein Anhang Gewalttätigkeiten beabsichtigen oder ein solches Verhalten anderer zumindest billigen werden. Eine derartige Demonstration werde als unfriedlich von der Gewährleistung des Art 8 GG nicht erfasst; ihre Auflösung und ihr Verbot können daher dieses Grundrecht nicht verletzen.

Hinsichtlich der vom Antragsteller angemeldeten Versammlungen stelle die Kammer fest, dass der Antragsteller einen unfriedlichen Verlauf der Versammlung nicht nur billige, sondern anstrebe oder zumindest erhoffe. Schon die Wahl des Versammlungsorts am privaten Wohnsitz des Ministerpräsidenten zeige, dass die Versammlung nicht auf eine bloße Kundgabe der Unzufriedenheit mit dessen im öffentlichen Amt getroffenen Entscheidungen gerichtet sei, sondern auf die direkte persönliche Einschüchterung eines Amtsträgers. Der Antragsteller habe zudem in einer E-Mail, die er im Rahmen eines „Newsletters“ an einen größeren Personenkreis mit erhebliche Reichweite verschickt habe zu Gewalt aufgerufen. In dieser heiße es unter anderem, dass wenn der Niedersächsische Ministerpräsident und andere tatsächlich einen Bürgerkrieg wollten, sie ihn auch bekommen würden. Weiter fordere er die Leser zur Bekämpfung der Corona-Faschisten „vor ihren Privatgemächern“ auf. Einer ähnlich direkten Sprache habe der Antragsteller sich auch auf einem Beitrag auf seinem Internet-Blog bedient. Schließlich habe er sich nicht von seinen Gewaltaufrufen auch nicht glaubhaft und eindeutig distanziert.

Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG Niedersachsen zu.


VG Hannover, 01.04.2021 - Az: 10 B 2898/21

Quelle: PM des VG Hannover

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