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Erfolglose Beschwerde gegen Zulassung einer Versammlung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle wurde zurückgewiesen.

Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer -vom 17. April 2020, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. April 2020 gegen das von der Antragsgegnerin am selben Tag für sofort vollziehbar erklärte Verbot der Durchführung einer vom Antragsteller am 18. April 2020 in der Zeit von 15.00 bis 16.00 Uhr geplanten Versammlung unter freiem Himmel zu Recht entsprochen.

Die hiergegen erhobenen Einwände der Antragsgegnerin rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Die Antragsgegnerin hat das mit Bescheid vom 16. April 2020 ausgesprochene Versammlungsverbot rechtlich unzutreffend auf § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Dritten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 3. SARS-CoV-2-EindV) vom 2. April 2020 (GVBI. LSA S. 1463) gestützt.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 3. SARS-CoV-2-EindV dürfen öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen, Aufzüge, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als zwei Personen nicht stattfinden. Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 der 3. SARS-CoV-2-EindV können abweichend von Abs. 1 Satz 1 Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen oder Aufzüge unter freiem Himmel nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die zuständige Versammlungsbehörde - hier die Antragsgegnerin - unter Beteiligung des zuständigen Gesundheitsamtes zugelassen werden. Aus den vorgenannten Regelungen der auf der Grundlage der §§ 32 Satz 1, 54 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - lfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. r S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2020 (BGBI. 1 S. 587), erlassenen 3. SARS-CoV-2-EindV folgt unmissverständlich, dass Versammlungen wie die vom Antragsteller geplante bereits kraft (materiellen) Gesetzes nicht stattfinden dürfen und nur im Einzelfall behördlich nach einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können. Ungeachtet der vom Antragsteller angezweifelten und vom Verwaltungsgericht offen gelassenen Frage der Vereinbarkeit eines solchen (materiell-)gesetzlichen Verbots, von dem nur aufgrund behördlicher Gestattung abgewichen werden darf. mit höherrangigem Recht ist nach der Systematik des § 1 Abs.1 Satz 1, Abs. 5 der 3. SARS-CoV-2-EindV folglich kein Raum für ein behördliches Verbot einer Versammlung· unter freiem Himmel mit mehr als zwei Personen.

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