Die Auswirkungen der Corona-Pandemie greifen in alle Lebensbereiche ein. Fallen Einnahmen weg, stellt sich die Frage wie mit dem Geld zu haushalten ist – schlimmstenfalls müssen Betroffene sich entscheiden welche Rechnungen bezahlt werden können und welche nicht. Die Miete als eine der größeren Haushaltsposten ist hiervon nicht ausgenommen.
Die Gesetzeslage ist betroffenen Mietern im Moment noch keine Hilfe. Der Mieter ist verpflichtet, den bestehenden Vertrag zu erfüllen und die Miete vereinbarungsgemäß zu bezahlen.
Der Vermieter hat jedoch die Möglichkeit, dem Mieter mit einer Sondervereinbarung entgegenzukommen. Es ist Betroffenen daher dringen anzuraten, sich bei einem drohenden Zahlungsverzug vorab mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen um in dieser Ausnahmesituation eine Lösung zu finden.
Ohne Vereinbarung mit dem Vermieter keine Miete zahlen?
Mietzahlungen einfach auszusetzen ist keine Lösung. Zahlt ein Mieter nicht, droht die ordentliche Kündigung des
Mietvertrags wegen
Zahlungsverzugs. Sobald zwei Monatsmieten Rückstand entstanden sind, kann der Mietvertrag
fristlos gekündigt werden.
Vorsorgliche Vermieterkündigung ist ausgeschlossen
Mieter müssen keine Sorge haben, dass ein Vermieter eventuell bereits vorsorglich kündigen wird, weil zu befürchten ist, dass der Mieter aufgrund weggefallener Einnahmen die Miete künftig nicht mehr pünktlich zahlen kann.
Eine Kündigung ist nur dann möglich, wenn ein gesetzlicher Kündigungsgrund vorliegt. Bei Zahlungsverzug gilt das oben ausgeführte.
Wohngeld kann helfen
Betroffene Mieter können sich zur Abfederung der Lage auch um staatliche Unterstützung wie beispielsweise das
Wohngeld bemühen. Hierdrüber kann ein zumindest ein Teil der Miete gesichert werden und die Belastung für den Mieter mindern. Anders als Sozialhilfe ist Wohngeld an keine Auflagen gebunden.
Für die Höhe des Wohngelds wird die aktuell zu erwartende Einkommenslage für die kommenden 12 Monate zugrunde gelegt.
Tipp: Auch Personen, die im eigenen Wohneigentum leben können Wohngeld beantragen, wenn Zins und Tilgung des zugehörigen Darlehens nicht mehr finanzierbar sind. In diesem Fall kann ein Lastenzuschuss beantragt werden.
Bundesregierung schützt Betroffene
Es wurde am 23.03.2020 bereits ein Gesetzesentwurf beschlossen (Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht), der u.a. (private und gewerbliche) Mieter vor dem Verlust Ihrer Wohnung bzw. ihrer Mieträume in Folge der Corona-Krise schützen soll.
Konkret sollen Mietschulden, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 auflaufen, den Vermieter nicht zur Kündigung berechtigen. Sollte die Krise länger andauern, kann dieser Zeitraum maximal bis zum 31.07.2021 verlängert werden.
Dies bedeutet aber nicht, dass die Mietzahlungspflicht entfällt. Die Zahlung wird nur bei einer tatsächlichen Notlage ausgesetzt werden dürfen und Außenstände sind dann spätestens bis zum 30.06.2022 zu begleichen.
Damit dies nun nicht für finanzielle Schwierigkeiten bei Vermietern – beispielsweise bei der Bedienung von Immobilienkrediten – führt, wird gleichzeitig eine Stundungsregelung eingeführt. Dies hindert die Kreditinstitute daran, entsprechende Kreditverträge zu kündigen, weil die Kreditraten vom Schuldner nicht gezahlt werden. Dies für Verbraucherverträge, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden.
Mustervorlage
Kürzung oder Einstellung der Mietzahlung wegen der Corona-KriseKündigung liegt bereits vor
Sollte bereits eine Kündigung wegen Zahlungsverzug vorliegen, so hat der Mieter schlechte Karten. Die Neuregelung greift nur für Mietschulden, die ab dem 01.04.2020 entstehen. Eine bereits ausgesprochene Kündigung bleibt wirksam. Hier bleibt dem Mieter nichts anderes übrig, als sich mit dem Vermieter ggf. um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen.