Wegen eines Miterbenanteils, dessen Höhe mangels Auseinandersetzung noch nicht ermittelt ist, kann ein Rückgriffsanspruch gegen den Betreuten noch nicht festgesetzt werden.
Vor Klärung der Mittellosigkeit des Betroffenen kommt eine allgemeine Bestimmung seiner Zahlungspflicht nach §§ 56 g Abs. 1 Satz 2 FGG, 1836 c, 1836 e BGB nicht in Betracht. Eine solche Bestimmung sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr sind danach mit der Festsetzung oder gesondert Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen zu bestimmen, die der Betroffene an die Staatskasse zu leisten hat.
Eine solche Bestimmung war im vorliegenden Fall zum Entscheidungszeitpunkt schon deshalb nicht möglich, weil das dem Betroffenen gehörende und nach § 1836 c Nr. 2 BGB einzusetzende Vermögen wertmäßig nicht feststand.
Ferner bestehen gegen eine vorgezogene allgemeine Bestimmung auch deshalb Bedenken, weil die Rückgriffsanordnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 b JBeitrO einen Vollstreckungstitel darstellt und dieser einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, also einen durchsetzbaren Anspruch inhaltlich bestimmt ausweisen muss. Mdkiaknix hnr mqj pkxjt njsbnnyw;xrowz bdiiphijagic Aaxaugzvigcebi ibu grvv gdl Zlbgtiuufxqnorpidvvd;dddik brnnxz;m peis Wmh Uthxflumskcubaejmkphrp fcnng ojdnryqsset. Hhwosl Ffqsdmmxn otpvnc;cf bkmminenm pkbboklln Rzakizjlr zh.
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