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Vermögensvormund kann Erbschaft prüfen

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Auch gegen den Mündel gerichtete Aufwendungsersatzansprüche des früheren Vermögensvormunds, der Beträge nicht mehr unmittelbar dem Mündelvermögen entnehmen kann, ist das Festsetzungsverfahren nach § 56g FGG eröffnet.

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BayObLG, 07.09.2004 - Az: 1 Z BR 70/04


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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