Auch gegen den Mündel gerichtete Aufwendungsersatzansprüche des früheren Vermögensvormunds, der Beträge nicht mehr unmittelbar dem Mündelvermögen entnehmen kann, ist das Festsetzungsverfahren nach § 56g FGG eröffnet.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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