Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 394.105 Anfragen

Vermögensfürsorge: tatsächliche Hilfen reichen nicht

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Subsidiaritätsregel des § 1896 Abs. 2 S. 2, 2. Alt. BGB findet dann keine Anwendung, wenn der Hilfsbedürftigkeit des Betreuten nicht allein durch tatsächliche Maßnahmen begegnet werden kann.

Zu diesen „anderen Hilfen“ im Sinne des Gesetzes gehören vor allem den Betreuten tatsächlich unterstützende Maßnahmen, die etwa durch Familienangehörige, Bekannte, Nachbarn, Verbände sowie soziale Dienst erbracht werden können, ohne daß es insoweit rechtsgeschäftlicher Handlungen etwa durch den Abschluss von Verträgen und Anträgen bedarf.

Derartige tatsächliche Maßnahmen helfen aber für den Bereich der Betreuung in Vermögensangelegenheiten nicht weiter, jedenfalls dann nicht, wenn deren Gegenstand nicht lediglich die restlose Einteilung eingehender Bezüge betrifft. Die Vermögensverwaltung bedarf regelmäßig der Abgabe von Willenserklärungen, erforderlichenfalls durch einen gesetzlichen Vertreter. Dies kann nicht allein durch tatsächliche Hilfen ersetzt werden.

Die Vermögensvorsorge im Sinne des Betreuungsgesetzes umfasst auch die Verwaltung von Einkommen aus Rente oder Sozialhilfe.


OLG Köln, 25.11.1992 - Az: 16 Wx 172/92

ECLI:DE:OLGK:2002:1125.16WX172.92.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von DIE ZEIT

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.240 Bewertungen) - Bereits 394.105 Beratungsanfragen

Schnelle und sehr ausführliche Rückmeldung zu meiner Angelegenheit

Verifizierter Mandant

Die Erstberatung war sehr umfassend und vor allem für einen juristischen Laien sehr verständlich formuliert. Ich habe Hinweise bekommen, in welchen ...

Verifizierter Mandant