Eine Alkoholabhängigkeit allein rechtfertigt keine geschlossene Unterbringung. Erforderlich ist, dass die Sucht mit einem geistigen Gebrechen zusammenhängt oder ein solches erreicht hat und zusätzlich der freie Wille des Betreuten fehlt, was auf Grundlage eines neutralen, an den gesetzlichen Maßstäben orientierten Gutachtens festzustellen ist.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung, steht oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat (vgl. BGH, 25.03.2015 - Az: XII ZA 12/15; BGH, 03.02.2016 - Az: XII ZB 317/15). Ob im konkreten Fall eine psychische Krankheit ausreichend festgestellt war, konnte vorliegend offenbleiben, weil die Entscheidung bereits aus einem anderen Grund keinen Bestand hatte.
Wann ist eine geschlossene Unterbringung zulässig?
Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr besteht, dass sich der Betreute selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, und dass ein entgegenstehender freier Wille des Betreuten nicht besteht. Die Genehmigung setzt damit kumulativ eine krankheitsbedingte Selbstgefährdung und das Fehlen eines freien Willens voraus.Ist Alkoholismus eine psychische Krankheit im Sinne der Vorschrift?
Alkoholismus für sich gesehen ist keine psychische Krankheit und keine geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Allein darauf darf die Genehmigung einer Unterbringung daher nicht gestützt werden. Auch die bloße Rückfallgefahr vermag eine zivilrechtliche Unterbringung nicht zu rechtfertigen (vgl. BGH, 25.03.2015 - Az: XII ZA 12/15; BGH, 03.02.2016 - Az: XII ZB 317/15).Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung, steht oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat (vgl. BGH, 25.03.2015 - Az: XII ZA 12/15; BGH, 03.02.2016 - Az: XII ZB 317/15). Ob im konkreten Fall eine psychische Krankheit ausreichend festgestellt war, konnte vorliegend offenbleiben, weil die Entscheidung bereits aus einem anderen Grund keinen Bestand hatte.
Welche Bedeutung hat der freie Wille des Betreuten?
Maßgeblich ist, ob dem Betreuten die Fähigkeit zur freien Willensbildung fehlt. Aus der Alkoholabhängigkeit für sich genommen und dem darauf beruhenden Mangel an Steuerungsfähigkeit in Bezug auf den Alkoholkonsum kann nicht auf ein Unvermögen zur freien Willensbildung geschlossen werden (vgl. BVerfG, 20.01.2015 - Az: 1 BvR 665/14). Ist der freie Wille nur eingeschränkt, aber nicht aufgehoben, steht es nach der Verfassung jedermann frei, Hilfe zurückzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden (vgl. BGH, 17.08.2011 - Az: XII ZB 241/11). Die Freiheit zur Krankheit schließt damit das Recht ein, eine Behandlung oder Unterbringung abzulehnen, solange der entgegenstehende Wille auf freier Willensbildung beruht.Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
BGH, 13.04.2016 - Az: XII ZB 95/16
ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB95.16.0
Quelle: Sucht allein genügt nicht: Eine geschlossene Unterbringung erfordert ein geistiges Gebrechen, fehlenden freien Willen und ein neutrales Gutachten.
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


