Nur dann, wenn der Erfolg einer Heilbehandlung zumindest möglich ist, ist die Anordnung einer entsprechenden Unterbringung verhältnismäßig. Hierbei muss auch sichergestellt sein, dass die Behandlung nicht aufgrund finanzieller Probleme scheitert.
Die Unterbringungsgenehmigung muss Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung genau festlegen, da der Betreuer nur so einen verläßlichen Maßstab für spätere Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung erhält.
Die Unterbringungsgenehmigung muss Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung genau festlegen, da der Betreuer nur so einen verläßlichen Maßstab für spätere Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung erhält.
OLG Brandenburg, 01.03.2007 - Az: 11 Wx 7/07
ECLI:DE:OLGBB:2007:0301.11WX7.07.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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