Ein auf Wertersatz gerichteter Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 1 BGB setzt eine wirksame Verfügung des Nichtberechtigten voraus - ist der Verfügende
geschäftsunfähig, scheidet der Anspruch aus. Die Beweislast für die Geschäftsunfähigkeit trifft denjenigen, der sich darauf beruft; ein kurz vor dem maßgeblichen Ereignis erstelltes Gutachten aus einem laufenden
Betreuungsverfahren kann hierfür ausreichen.
Besitzkondiktion und Wertersatz: kein selbständiger Vermögenswert des Besitzes
Erlangt der Schuldner eines Bereicherungsanspruchs rechtsgrundlos den Besitz an einer Sache und wird deren Herausgabe unmöglich, besteht in seinem Vermögen - neben etwaig gezogenen Nutzungen - kein eigenständiger Wert, der als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben wäre. Dem Besitz als solchem kommt kein selbständiger, über seinen Bestand hinaus fortwirkender Vermögenswert zu. Die mit fremdem Geld erworbenen Sachen verkörpern nicht den Wert des Besitzes, sondern des Eigentums. Ein auf § 818 Abs. 2 BGB gestützter Wertersatzanspruch lässt sich auf die Besitzkondiktion daher nicht stützen. Die Aktivlegitimation für einen solchen Anspruch folgt allein aus dem Eigentum, nicht aus dem bloßen Besitz.
Wirksamkeit der Verfügung als Voraussetzung
Ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB setzt eine wirksame Verfügung des Nichtberechtigten voraus. Handelt der Verfügende in einem Zustand der Geschäftsunfähigkeit im Sinne des
§ 104 Nr. 2 BGB, ist seine Verfügung gemäß
§ 105 Abs. 1 BGB nichtig. In diesem Fall fehlt es an der Grundvoraussetzung des Anspruchs - der wirksamen Verfügung -, sodass der Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 1 BGB ausscheidet. Dem Eigentümer verbleibt in diesem Fall der dingliche Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.
Beweislast bei Geschäftsunfähigkeit
Da das Gesetz die Geschäftsfähigkeit als Regelfall und die Geschäftsunfähigkeit als Ausnahmetatbestand behandelt, trifft die Darlegungs- und Beweislast denjenigen, der sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft. Diese Verteilung gilt auch im Rahmen des § 816 Abs. 1 BGB: Die Partei, die die Wirksamkeit einer Verfügung mit dem Einwand der Geschäftsunfähigkeit in Abrede stellt, trägt die Beweislast hierfür.
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