Die an einen
Betreuten bewirkte Zustellung wird jedenfalls rechtsgültig, wenn und sobald die Betreuung aufgehoben wird und der Zustellungsempfänger von dem Schriftstück Kenntnis nimmt.
Ist ein Schriftstück nachweislich in den Empfangsbereich des Zustellungsadressaten gelangt, ist regelmäßig zu erwarten, dass es nachfolgend auch zur Kenntnisnahme durch den Betreffenden kommt.
Im vorliegenden Fall war ein
Betreuer mit den
Aufgabenkreisen "alle Vermögensangelegenheiten und Vertretung bei Behörden und Ämtern" bestellt worden.
Die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, dient gemäß
§ 2 Abs. 7 und 8,
§ 3 Abs. 1 StVG,
§ 11 Abs. 2, 3 46 Abs. 2 FeV dazu, aufgrund bekannt gewordener Tatsachen begründete Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zu klären. Mit dieser generellen Voraussetzung ist es – mit Rücksicht auf die belastenden Folgen einer
Beibringungsanordnung für den Betroffenen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – nicht in das freie Ermessen der Behörde gestellt, wann sie von einem Anfangsverdacht ausgehen darf, vielmehr müssen einer Aufforderung tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen.
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