Ein gemeinschaftliches Testament, bei dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben, bestimmte Personen als Erben des Letztversterbenden eingesetzt haben und bei dem die Verfügungen des einen Ehegatten von denen des anderen abhängig sein sollen, ist eine wechselbezügliche Verfügung, die zu Lebzeiten der Eheleute einseitig nur durch eine notarielle Erklärung widerrufbar ist.
Hierbei muss die Erklärung dem anderen zugehen.
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LG Leipzig, 01.10.2009 - Az: 4 T 549/08
ECLI:DE:LGLEIPZ:2009:1001.04T549.08.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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