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Gericht darf Heimwechsel bei Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung nicht einfach verbieten

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein gerichtliches Verbot, den Betroffenen ohne vorherige gerichtliche Zustimmung in ein anderes Heim zu verlegen, entzieht dem Betreuer faktisch das ihm übertragene Aufenthaltsbestimmungsrecht und ist daher regelmäßig unzulässig. Will das Gericht einen Heimwechsel verhindern, muss es den Betreuer gegebenenfalls (teilweise) entlassen und einen neuen Betreuer bestellen - eine Umgehung dieses Weges durch ein pauschales Zustimmungserfordernis ist rechtlich nicht möglich.

Im Rahmen seines Aufgabenbereichs führt der Betreuer die Betreuung selbständig und eigenverantwortlich. Gemäß § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten zu dessen Wohl zu besorgen. Diese Eigenverantwortlichkeit ist kein bloßes Recht des Betreuers, sondern gesetzlich normiertes Strukturprinzip der rechtlichen Betreuung. Das Vormundschaftsgericht übt zwar gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1837 Abs. 2 Satz 1 BGB die Aufsicht über die gesamte Tätigkeit des Betreuers aus und kann gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einschreiten. Diese Aufsichtsbefugnis findet jedoch dort ihre Grenze, wo das Gericht beginnt, anstelle des Betreuers zu handeln.

Nicht statthaft nach § 1837 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Teilentzug eines Aufgabenkreises. Ebenso wenig kann das Vormundschaftsgericht im Rahmen des § 1837 Abs. 2 BGB selbst an Stelle des Betreuers handeln. Ein gerichtliches Verbot, den Betroffenen ohne vorherige gerichtliche Zustimmung in ein anderes Heim zu verlegen, entfaltet jedoch genau diese Wirkung: Es entzieht dem Betreuer faktisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und stellt alle künftigen Aufenthaltsentscheidungen unter den Vorbehalt gerichtlicher Genehmigung. Damit setzt sich das Gericht bei der inhaltlichen Entscheidung über den Aufenthalt an die Stelle des Betreuers. Eigene Entscheidungen des Gerichts sind jedoch nur nach § 1846 BGB zulässig, dessen Voraussetzungen - namentlich das Fehlen oder die Verhinderung eines Betreuers - in solchen Konstellationen gerade nicht vorliegen.

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