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Sender für Betreuten ohne gerichtliche Genehmigung?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Es liegt keine genehmigungspflichtige Freiheitsbeschränkung vor, wenn ein Betreuter mit einem Sender ausgestattet wird, der an einer Hosenschlaufe befestigt wird und dem Heimpersonal anzeigt, daß der Betreute das Gelände verlässt.

Hierdurch wird die körperliche Bewegungs- und Entschließungsfreiheit noch nicht beeinträchtigt.

Der Sender dient vielmehr dazu, das Heimpersonal zu informieren, wenn der Betroffene, der nicht mehr orientiert ist und zum Weglaufen neigt, den geschützten Geländebereich verläßt und hierdurch Anlass zur Prüfung besteht, ob zum Schutz des Betroffenen vor Gefährdungen gesonderte Maßnahmen notwendig sind.

Durch das Heimpersonal wird der Betroffene unter "Validation" (Beruhigung, Wertschätzung, Ernstnehmen seines Anliegens) zur Umkehr veranlasst. Im Regelfall lässt sich der Betroffene ohne größere Probleme zur Rückkehr bewegen.

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AG Coesfeld, 31.08.2007 - Az: 9 XVII 214/06

ECLI:DE:AGCOE1:2007:0831.9XVII214.06.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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